Familienfreundliche Regelungen für Beschäftigte
Das Land Hessen und die Frankfurt UAS möchte ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie unterstützen und hat hierfür Regelungen gefunden, von denen Sie als Eltern und / oder pflegende Angehörige profitieren sollen:
- Nach TV-L §29 (1) a) kann Beschäftigen ein Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin gewährt werden. Die Freistellung wird auch gewährt, wenn es sich um eine/n Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt. Diese Regelung wird demnach nicht nur bei verheirateten Paaren angewendet.
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Kindern erhalten eine monatliche Kinderzulage in Höhe von 100 Euro, die sich für das dritte und jedes weitere Kind um 53,05 Euro erhöht. Die Kinderzulage wird anteilig zur Arbeitszeit gezahlt und solange wie die Kinder kindergeldberechtigt sind. Familiär bedingten Arbeitszeiterfordernissen soll, soweit mit den dienstlichen Möglichkeiten im Einklang stehend, Rechnung getragen werden.
Eine weitere strukturelle Verbesserung zur Erleichterung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist die Einführung von Elterntagen nach § 29b – TV-H seit August 2022. Diese Regelung besagt, dass bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Beschäftigte auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v.H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt werden können. Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche/dienstliche Belange entgegenstehen. Für die Dauer der Freistellung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Gemäß den Durchführungshinweisen des Ministeriums gibt es eine flexible Handhabung bezüglich der zeitlichen Verteilung der Elterntage, die von unserer Hochschule umgesetzt wird. D.h. die Freistellung von 20 % der individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kann auf die 8 Wochenfrist bezogen, jeden Tag oder für einen Tag in der Woche oder auch verblockt in Anspruch genommen werden. Ein entsprechendes Antragsformular will die Abteilung Personal und Personalentwicklung (HR) in Kürze im Verwaltungsportal für die Mitarbeitenden einstellen.
- Wenn Sie ein Kind unter 12. Jahren betreuen oder einen Angehörigen pflegen, so können Sie dies, an der Frankfurt UAS mit bis zu einer Stunde je Kind und Pflegebedürftiger/m im Monat in der Arbeitszeittabelle geltend machen. Der Nachweis ist in geeigneter Form gegenüber der Personalabteilung zu erbringen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten ab, wie Sie dies in der Arbeitszeittabelle einfügen. Die Regelung ist in der Dienstvereinbarung zur Einführung der Arbeitszeitkonten unter 2.10 Familienförderung festgehalten.
- Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe „Arbeitszeit“ sowie der Arbeitsgruppe "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" wurde die Regelung bezüglich des AV (Arbeitsversuch) durch eine Ergänzung und Erweiterung mit AV Kind krank bzw. Pflege naher Angehöriger von der Hochschulleitung zugesagt.
Die erweiterte Regelung besagt: Ein AV (Arbeitsversuch) kann jetzt ebenfalls in die Arbeitszeittabelle eingetragen werden, wenn die Arbeit angetreten wurde, anschließend jedoch abgebrochen werden muss, weil
- die Betreuung eines akut erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- die akute Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.
Die zu leistenden Arbeitsstunden werden dem/der Mitarbeiter/-in an diesem Tag durch die Eintragung (AV) gutgeschrieben und müssen nicht nachgearbeitet werden.
Hinweis: Die Betreuungsverpflichtung muss der Abteilung Personal und Organisation (HR) in geeigneter Weise (Bescheinigung) nachgewiesen werden.
Die Frankfurt UAS bietet ihren Mitarbeiter*innen im Rahmen einer Dienstvereinbarung an, entstehende Betreuungskosten von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen in Sonderfällen zu übernehmen. Lesen Sie dazu den Reiter Dienstvereinbarung über Betreuungskosten.
Zusätzlich wird die Option über die "Flexibilisierung der Arbeit/Mobiles Arbeiten" von zu Hause aus zu arbeiten.
Lesen Sie hierzu bitte den Abschnitt "Flexibilisierung der Arbeit/Mobiles Arbeiten".
Für Mitarbeitende der Frankfurt UAS gilt eine Dienstvereinbarung, wonach zusätzliche unvermeidbare Kosten für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder von pflegebedürftigen Angehörigen seitens des Arbeitgebers übernommen werden, wenn diese aus einem der folgenden Gründe entstehen:
- wegen der Teilnahme an einer ganz oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder
- als gewähltes oder benanntes Mitglied in einem Gremium oder
- wegen angeordneter Überstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten: außerhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit)
Dies gilt auch für Beschäftigte, die sich in Erziehungszeit oder im Sonderurlaub gemäß § 50 BAT befinden. Den Antrag auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten reichen Sie bei der Personalabteilung ein. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass die Erstattung der Kinderbetreuung von schulpflichtigen Kindern versteuert werden muss. Lediglich die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern ist steuerfrei. Bitte beachten Sie folgendes Merkblatt.
Dienstvereinbarung für Mitarbeitende
Erweiterte Dienstvereinbarung für Mitarbeitende
Dienstliche Tätigkeiten im Rahmen der "Flexibilisierung der Arbeit/Mobiles Arbeiten" können an einem Arbeitsplatz (Präsenz) an der Hochschule, am häuslichen Arbeitsplatz "Homeoffice" und an einem nicht festgelegten Ort "Mobiles Arbeiten" verrichtet werden:
Seit 2022 gelten u.a. folgende Voraussetzungen und Regelungen:
- Es müssen geeignete Tätigkeiten und die Fähigkeit zum selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeiten vorhanden sein.
- Dienstliche Belange sind zu berücksichtigen und die Erreichbarkeit nach einer entsprechenden Reaktionszeit ist sicherzustellen.
- Mindestens 40 % der persönlichen Arbeitszeit müssen in Präsenz am Dienstort der Hochschule geleistet werden.
- Die zeitliche Erreichbarkeit ist der Führungskraft anzuzeigen bzw. an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
- Bei einer dienstlichen Notwendigkeit kann die Führungskraft mit einer qualifizierten Begründung sowie einer Ankündigungsfrist von mindestens 48 Stunden die Anwesenheit der Beschäftigten fordern.
- Für Beschäftigte mit kurzfristigen familiären Verpflichtungen können im Einvernehmen mit der Führungskraft vorübergehend Tätigkeiten außerhalb der Hochschule vereinbart werden.
- Je nach Dienstanforderung kann im Einvernehmen mit der Führungskraft vereinbart werden, dass die Präsenz in der Dienstelle zeitweise in geringerem Umfang erforderlich ist (z.B in der vorlesungsfreien Zeit). Dies muss schriftliche dokumentiert werden.
- Der Ort der Ausübung von dienstlichen Tätigkeiten muss grundsätzlich dafür geeignet sein.
- Zwischen dem Beschäftigten und der Führungskraft wird eine individuelle Vereinbarung, befristet auf zwei Jahre, getroffen. Die Personalabteilung wird über die Vereinbarung informiert.
Hier finden Sie die Dienstvereinbarung zur "Flexibilisierung der Arbeit/Mobiles Arbeiten".