Pflegende Angehörige
Die Pflege eines Angehörigen betrifft viele Menschen irgendwann im Laufe ihres Lebens. Häufig pflegen Kinder ihre Eltern und Schwiegereltern, aber auch der Partner oder die Partnerin, Kinder oder andere Familienmitglieder können pflegebedürftig werden.
Pflegebedürftigkeit tritt in den meisten Fällen unerwartet und plötzlich ein. Neben den körperlichen und seelischen Belastungen treten oft organisatorische Probleme auf, die von den pflegenden nahen Angehörigen gelöst werden müssen.
Das Familienbüro unterstützt Beschäftigte und Studierende durch Beratung, weiterführende Informationen sowie Vernetzungsangebote und bietet eine erste Orientierung für pflegende Angehörige. Gerne händigen wir Ihnen unsere "Erstinformationsbox" mit Broschüren zum Thema Pflege aus. Des Weiteren bieten wir in Kooperation mit dem Gesundheitsmanagement Informationsveranstaltungen zum Thema "Beruf und Pflege vereinbaren" an.
Als besondere Unterstützungsleistung für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden Fehlzeiten, die sich aus der nachweislichen Wahrnehmung von Verpflichtungen aus der Kindererziehung für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die sich aus der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ergeben, mit bis zu einer Stunde je Kind und Pflegebedürftiger/m im Monat auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Nachweis ist in geeigneter Form gegenüber der Personalabteilung zu erbringen.
Auf den folgenden Seiten haben wir Ihnen Adressen und Links um die Themen Arbeitszeitgestaltung und Pflege zusammengestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Pflegestützpunkt oder der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse, aber auch das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit steht Ihnen unter der Telefonnummer +49 30 340 60 66 - 02 zur Verfügung.
Arbeitszeitgestaltung
Beschäftigte haben seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
Ausführliche Informationen über die Familienpflegezeit
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Zur längeren Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit anzukündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit (mind. Pflegestufe 1) ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Während der Pflegezeit bekommen die Beschäftigten kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert und haben Sonderkündigungsschutz. Die Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit entlastet Berufstätige vor allem in Phasen, in denen pflegebedürftige Angehörige in akuten Pflegesituationen (wie nach einem Unfall oder auch in den letzten Wochen oder Monaten des Lebens) in besonderer Weise Unterstützung benötigen.
Werden nahe Angehörige plötzlich pflegebedürftig, muss man schnell reagieren. In diesem Fall haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen und/oder Hilfe zu organisieren.
Die Frankfurt UAS ist eine Hochschule, die es allen Mitarbeitenden ermöglichen will, ihre persönlichen Lebenssituationen mit den Anforderungen der Arbeitsorganisation der Hochschule zu vereinbaren. Hierzu gibt es eine Reihe gemeinsamer Regelungen wie z.B. die Vertrauensarbeitszeit oder die Möglichkeit des Führens eines Langzeitkontos zum Mehrstundenausgleich. Diese Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit und -organisation und des Arbeitsortes tragen zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.
Zu den grundsätzlichen Regelungen gehört, dass dienstliche Tätigkeiten in Deutschland flexibel an einem Arbeitsplatz an der Hochschule (Präsenz), an einem häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) und an einem nicht festgelegten Ort (Mobiles Arbeiten) ausgeübt werden können. Voraussetzung ist, dass sich die dienstlichen Tätigkeiten für ein flexibles Arbeiten eignen und von den Beschäftigten eigenständig und eigenverantwortlich erledigt werden können sowie eine persönliche Eignung, im Sinne von Verantwortungsbewusstsein, Selbstmotivation - und disziplin und eine strukturierte Arbeitsweise gegeben sind.
Die Arbeitszeitregelungen beruhen auf dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit, d.h. Dienststelle und Beschäftigte müssen beide zustimmen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
In der Regel können 60 % der durchschnittlichen wöchentlichen vereinbarten Arbeitszeit außerhalb der Präsenzzeit absolviert werden, d.h. mindestens 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit ist am Dienstort der Hochschule zu leisten.
Der Ort der Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten muss grundsätzlich dafür geeignet sein. Die Beantragung findet in Form einer individuellen Vereinbarung mit der zuständigen Führungskraft statt und die für Personal zuständige Abteilung erhält Mitteilung.
Für Beschäftigte mit kurzfristigen familiären Verpflichtungen können im Einvernehmen mit der Führungskraft vorübergehend Tätigkeiten außerhalb der Hochschule vereinbart werden.
Mehr hierzu finden Sie unter:
Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeit / Mobiles Arbeiten
Informationen rund um das Thema Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die Verrichtung des täglichen Lebens voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht ohne Hilfe durchführen können. Unter Verrichtung des täglichen Lebens sind die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung zu verstehen.
Der Antrag auf Pflegeleistungen muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Pflegebedürftige können auch die Zahlung eines Pflegegeldes beantragen. In diesem Fall müssen sie in geeigneter Weise selbst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Pflege durch Familienangehörige oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt.
Ob jemand pflegebedürftig ist oder nicht, wird bei der MDK-Begutachtung festgestellt. Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) begutachtet Antragsteller auf Pflegeleistungen und gibt dann eine Beurteilung an die Krankenkasse. Der Gutachter des MDK – in der Regel ein Arzt oder Pfleger - ermittelt den Hilfebedarf des Angehörigen für die persönliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Entsprechend dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugeordnet.
Muss eine Pflegestufe festgelegt werden, ist es gut, wenn Sie vorher anfangen ein Pflegetagebuch zu führen. In einem Pflegetagebuch wird festgehalten, wie viel Zeit Sie täglich für die Pflege Ihres Angehörigen benötigen. Dazu gehört die Unterstützung bei der Körperpflege, Bewegung, Ernährung, Darm- und Blasenentleerung sowie die Versorgung im Haushalt. Vordrucke für Pflegetagebücher sind kostenfrei und werden von den Krankenkassen und Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Sie können sie in aller Regel von der Internetseite Ihrer Krankenkasse herunterladen.
Pflegebedürftig? - Tipps für Pflegebegutachtung des VDK
Die Leistungen der Pflegekasse hängen sowohl von der Pflegestufe, als auch davon ab, ob eine Pflege zu Hause (ambulant) oder stationär erfolgt, und können sowohl in Form von Pflegesachleistungen wie auch Pflegegeld erbracht werden. Eine Kombination beider Varianten ist ebenfalls möglich.
Pflegesachleistungen sind häusliche Pflegehilfen der Pflegekassen, welche von ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Sachleistung bedeutet, dass die Pflegekasse die Leistung nicht in Form einer Geldzahlung erbringt, damit der Versicherte davon selbst die Pflege bezahlt, sondern dass die Pflegekasse eine Pflegeeinrichtung durch einen Versorgungsvertrag damit beauftragt, die Pflegehilfe zu erbringen.
Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 36 SGB XI).
Pflegebedürftige können auch/ zusätzlich die Zahlung eines Pflegegeldes beantragen. In diesem Fall müssen sie in geeigneter Weise selbst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Pflege durch Familienangehörige oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegeperson z. B. von einer/m Angehörigen gepflegt und werden gleichzeitig durch einen ambulanten Dienst bestimmte Pflegsachleistungen erbracht, haben Sie Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes, das durch die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurde.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. unter:
In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch vollstationär für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Der Anspruch kann in Krisensituationen oder zur Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung geltend gemacht werden. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.
Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss bereits mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.
Wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub nehmen möchten oder aus anderweitigen Gründen die häusliche Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, werden sie in der Verhinderungspflege durch andere Pflegepersonen vertreten. Diese Ersatzpflege kann von Privatpersonen oder professionellen Pflegekräften (Einzelpflegekräfte oder ambulanter Pflegedienst) erbracht werden. Zu den Privatpersonen gehören neben Verwandten auch Freunde oder ehrenamtlich Pflegende.
Grundsätzlich können Pflegebedürftige für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr eine Ersatzpflege bei der Pflegekasse beantragen. Diese ist tage- oder stundenweise möglich. Diese Regelung orientiert sich an der Frage, ob die eigentliche Pflegeperson mehr als acht Stunden pro Tag verhindert ist. Für die Verhinderungspflege steht ein jährliches Budget zur Verfügung, das bei der Pflegekasse beantragt wird.
Verhinderungspflege wird nicht auf die Kurzzeitpflege angerechnet, d.h. es kann in einem Jahr beides getrennt voneinander in Anspruch genommen werden.
Einen Angehörigen zu pflegen ist sehr anstrengend und die Pflegepersonen sind oft überlastet, erschöpft und selbst gesundheitlich angegriffen oder gefährdet. Die körperliche Belastung durch das Heben und Stützen ist groß, das seelische Gleichgewicht durch die ständige Anspannung und Verantwortung oft auch durch Schlafmangel sehr angegriffen. Pflegende Angehörige müssen auf sich achtgeben!
Der Ratgeber "Entlastung für die Seele" beschreibt typische Herausforderungen, die sich aus dem Pflegealltag ergeben können, und zeigt Wege auf, wie ein gesunder Umgang mit den eigenen Kräften gelingen kann.
Die Pflegekassen bieten Schulungen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an. Die Pflegekurse sind nach § 45, SGB XI kostenfrei. Hierzu informieren Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse, die Ihnen eine Adressliste von Anbietern zur Verfügung stellen kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Pflegekasse die Kosten der Betreuung für die Pflegeperson während des Kursbesuches übernimmt. Wenn der Pflegebedürftige in einer Pflegestufe eingestuft wurde, so gibt es die sogenannte Verhinderungspflege, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird.
Pflegekurse werden unter anderen angeboten von:
Das Entlassungsmanagement beschreibt die Abläufe in einer Klinik, wenn ein Patient entweder nach Hause, in ein Pflegeheim, in eine Anschlussheilbehandlung, zur Rehabilitation oder an einen ambulanten Dienst entlassen wird. Bestandteile der Entlassungsplanung sind die Erfassung des individuellen Risikos für ein nachstationäres Versorgungsdefizit, die Beratung des Betroffenen sowie seiner Angehörigen, die Kooperation mit den übernehmenden Einrichtungen und Diensten, aber auch die Entwicklung einer durchdachten Einschätzung und Dokumentation des zu erwartenden Pflege- und Betreuungsaufwandes.
Damit soll ein Bruch in der Pflege und Betreuung mit nicht zu unterschätzenden Folgen für die Betroffenen vermieden werden und eine Kontinuität in der Pflege von einer Einrichtung zur nächsten gewährleistet werden.
Demenz ist eine der größten Herausforderungen unserer Gesellschaft. Diese Krankheit wirkt weit in alle Lebensbereiche der Betroffenen, aber auch der Angehörigen hinein. Solange sie nicht heilbar ist, gilt es, mit dieser Situation bestmöglich umzugehen und die Betroffenen zu unterstützen.
Auf folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen zum Thema:
Demenz - Das Wichtigste - Ein kompakter Ratgeber
Leben mit Demenzkranken - Praktische Hilfen für den Alltag
Ratgeber Demenz - Bundesministerium für Gesundheit
Weitere Informationen:
„Heißer Draht für pflegende Angehörige” Caritasverband Frankfurt e.V.
Tel.: +49 69 95524911 (Montag bis Freitag von 9.00 bis 19.00 Uhr)
Online-Beratung zum Thema "Leben im Alter"
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) e.V.
Thomas-Mann-Str. 2-4
53111 Bonn
Tel.: +49 228 2499930
www.bagso.de
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstr. 37
10117 Berlin
Tel.: +49 1888 5800
www.bmjv.de
Der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V.
Auf der Körnerwiese 5
60322 Frankfurt
Tel.: +49 69 9552620
www.paritaet-hessen.org
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.
Friedrichstr. 236
10969 Berlin
Tel.: +49 30 2593-7950
Alzheimer Telefon
Tel.: 030 259379514
(Montag bis Donnerstag
9.00-18.00 Uhr; Freitag 9.00-15.00 Uhr
Beratung in türkischer Sprache: Mittwoch, 10.00-12.00 Uhr)
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.
Hirnliga e.V.
Kuratorium der Hirnliga e.V.
Postfach 1366
51657 Wiehl
Tel.: +49 2262 999 9917
Beratungszeiten: Mo-Fr. 8.30 - 12.30 Uhr
www.hirnliga.de
"Alles für pflegende Angehörige"
Verbraucherzentrale Hessen
Tel.: +49 69 972010900
www.verbraucherzentrale-hessen.de
Rathaus für Senioren
Seniorenberatung der Stadt Frankfurt -Pflegestützpunkt
Tel.: + 0800 58936 59
Sozialverbands VDK - Angehörigen Selbsthilfegruppe
BROSCHÜREN:
„Leitfaden zur Pflegeversicherung”
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung - Beantwortet werden hier alle Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Tel.: +030 340 60 66 02
Studierende, die sich um ein Familienmitglied kümmern
Junge Pflegende sind eine eher unsichtbare Gruppe. Die intensive Verantwortungsübernahme geht mit limitierten (zeitlichen) Ressourcen einher. Pflegende selbst nehmen sich häufig nicht als „pflegend“ wahr und die Erkrankung und das Kümmern um ein Familienmitglied ist etwas, das als sehr intim empfunden wird.
„Pflege“ umfasst dabei häufig weniger körperlich therapeutische Aufgaben, sondern eher (emotionale) Fürsorge und Zuwendung sowie die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (z.B. Einkauf und/oder Kochen, Reinigen der Wohnung, Unterstützung bei administrativen Aufgaben, Begleitung zum Arzt, gemeinsame Sparziergänge, etc.).
Die Studierendenbefragung unserer Hochschule von 2018 hat gezeigt, dass 8 % der Studierenden Pflegeverantwortung für einen Angehörigen übernehmen.
Der zeitliche Umfang, in dem sich pflegende Studierende um ihre erkrankten Angehörigen kümmern, kann variieren und beträgt bis zu fünf Stunden in der Woche, kann aber auch darüber liegen.
Viele pflegende Studierende wissen nicht, an wen sie sich wenden können.
Wir vom Familienbüro sind gerne für Sie da! Sprechen Sie uns an!
Der aktuelle Ratgeber aus der Reihe „CHE kurz + kompakt“ beantwortet die wichtigsten Fragen zu Unterstützungsangeboten für pflegende Studierende. Eine kommentierte Linkliste und Checklisten für nächste Schritte und weitere Recherchen runden das Infopaket im pdf-Format ab. Autor*innen der Publikation „CHE kurz + kompakt – Studieren und Angehörige pflegen“ sind Claudia Batisweiler und Jan Thiemann.
Zum Thema Pflege von jungen Erwachsenen hat das BMFSFJ gemeinsam mit dem Verein „Nummer gegen Kummer“ ein umfangreiches digitales Unterstützungsangebot erstellt. Im Projekt "Pausentaste" sind grundlegende Informationen enthalten.
Prüfungen
Wenn Sie studieren und einen Angehörigen pflegen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag an den Prüfungsausschuss zu stellen, z.B. um eine Fristverlängerung bei einer Hausarbeit zu beantragen. Laut den "Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen" (§ 16 Versäumnis und Rücktritt (2)) ist die Voraussetzung dafür, dass sie als pflegender Angehöriger bei der Krankenkasse des zu Pflegenden eingetragen sind.
Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen § 16:
"(2) Macht eine Studierende oder ein Studierender Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend, müssen die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studierenden oder des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Studierenden oder des Studierenden die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Dies gilt ebenfalls im Falle der Krankheit einer oder eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen nahen Angehörigen der Studierenden oder des Studierenden, wenn die Studierende oder der Studierende amtlich, das heißt durch eine offizielle Stelle nachweist, dass sie oder er mit der Pflege des nahen Angehörigen betraut ist."