Beschäftigte mit familiärer Verantwortung
Als zertifizierte familiengerechte Hochschule sind wir daran interessiert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicherstellen. Deshalb liegt es uns am Herzen, jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter bei der Bewältigung von Familienangelegenheiten zu unterstützen.
Auf den folgenden Seiten finden Sie allgemeine Informationen zur Erwerbstätigkeit, wie zum Beispiel Mutterschutz- und Krankengeldregelungen. Neben Möglichkeiten zur Kinderbetreuung finden Sie Informationen zu Bestimmungen und Regelungen zum Thema Elternzeit.
Alle Themen im Überblick
Familienfreundliche Regelungen, Dienstvereinbarungen
Familien­freundliche Regelungen, Dienst­vereinbarungenRegelungen zur Erwerbstätigkeit
Regelungen zur Erwerbs­tätigkeitElternzeit
ElternzeitEinkommensunterstützung für Familien
Einkommens­unterstützung für FamilienPflegende Angehörige
Pflegende AngehörigeFamiliengerechte Infrastruktur
Familien­gerechte InfrastrukturSchwangerschaft, Geburt & Mutterschutz
Schwanger­schaft, Geburt & MutterschutzKinderbetreuung
Kinder­betreuungInformationen zur aktuellen Situation für Hochschulmitglieder mit Familienverantwortung
Der stufenweise und behutsame Wiedereinstieg in die Kinderbetreuung ist am 28.04.2020 vom BMFSFJ beschlossen worden. Beschäftigte mit Betreuungssituationen für Kinder unter 12 Jahren, die trotz der jetzt erweiterten Möglichkeiten noch keine Betreuung sicherstellen können, informieren bitte ihre Führungskraft über diese Situation. Hier sollte die Möglichkeit des Homeoffices weiterhin gewährt werden. Analog gilt dies auch für zu pflegende Angehörige, wenn aufgrund der Corona-Situation die ambulante Pflege eingeschränkt sein sollte. Nach Ermessen der Führungskraft kann in diesen Fällen im Ausnahmefall im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch eine stundenweise oder tageweise Dienstbefreiung gewährt werden. Dienststellen haben nach billigem Ermessen die Möglichkeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten Arbeits-bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge über die bislang tariflich bzw. beamtenrechtlich -in Anlehnung an den Arbeitnehmerbereich -zulässigen 3 Arbeitstage hinaus für den Fall der häuslichen Betreuung eines eigenen Kindes unter 12 Jahren zu gewähren, wenn dies wegen der Schließung der Kinderkrippe, des Kindergartens oder der Schule des Kindes aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen (Corona-Virus) erforderlich ist. (Beschluss des Kabinetts vom 13. März 2020)
Da erst ab dem 2. Juni 2020 die erweiterte Notbetreuung der Kinderbetreuung einsetzt und der Schulbetrieb stufenweise wieder aufgenommen wurde, bedeutet dies für viele Beschäftigte weiterhin Home-Office und zur gleichen Zeit überwiegend Ihre Kinder selbst betreuen müssen. Dies kann viele schwierige Aufgaben und Balanceakte mit sich bringen. Dies gilt zum einen für kleine Kinder, die Beschäftigung benötigen, sowie für Schulkinder, die nun von zu Hause aus unterrichtet werden müssen und sich teilweise Schulstoff selbst beibringen müssen.
Es folgen Links, in denen Tipps gesammelt sind, um Home-Office in Verbindung mit Kinderbetreuung einfacher zu gestalten:
Für nicht Schulkinder:
- Datenbank des Deutschen Jugendinstituts „ Apps für Kinder“
- 13 Tipps von XING
- Tipps und Ideen des Berliner Familienportals
Für Schulkinder:
- Liste von TVLernangeboten für Grundschüler*innen und Schüler*innen an weiterführenden Schulen
- Lehrermarktplatz – Unterrichtsmaterialien für alle Fächer und Bundesländer
- ANTON – Selbstlernprogramm für die Klassen 110
Corona School – Student*innen helfen Schüler*innen:
Der Kinderzuschlag ist eine Unterstützung für erwerbstätige Eltern, deren Einkommen nicht ausreicht um den Bedarf für die ganze Familie zu decken. Durch gestiegene Betriebs- und Heizkosten gehören immer mehr Familien zu den Anspruchsberechtigten - ohne es zu wissen. Lassen Sie doch Ihren Anspruch prüfen, besonders, wenn Sie in einer Region mit hohen Lebenshaltungskosten wohnen.
Weiteres, und auch wie Sie prüfen lassen können, ob ein Anspruch auf den Zuschlag besteht, finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html#doc866034bodyText10
Zwar ist der Regelbetrieb in den Kindertagesstätten noch nicht aufgenommen, die Notbetreuung ist aber seit dem 11. Mai für weitere Berufsgruppen ausgeweitet worden. Informationen darüber, wer eine Notbetreuung in Anspruch nehmen kann, finden Sie auf
Wenn Sie zu der beschriebenen Zielgruppe gehören, wenden Sie sich bitte zwecks einer Bescheinigung bitte an Ihre zuständige Sachbearbeitung (Formluar) und dann an die Einrichtung in der Ihr Kind normaler Weise betreut wird.
Aufgrund der aktuellen Lage ist eine Betreuung im Rahmen der flexibel planbaren Betreuung an der Frankfurt UAS derzeit leider nicht möglich.
Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich stehen wir immer wieder vor Herausforderungen. Dies kann jeden einzelnen von uns an seine Grenzen bringen. Sollten Sie das Bedürfnis haben sich hierbei Unterstützung zu holen, können Sie sich gerne an das BAD Gesundheitszentrum Frankfurt wenden. Dies ist für alle Mitarbeitenden der Frankfurt University of Applied Sciences unter folgender Adresse möglich:
gabi.wotschke-kraemer(at)bad-gmbh. de
Gabi Wotschke-Krämer ist Beraterin Gesundheitsmanagement und Dipl.-Psychologin beim B·A·D (Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) Gesundheitszentrum Frankfurt. Richten Sie bei Bedarf gerne eine Anfrage an sie.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die erwerbstätige Eltern derzeit haben, sammeln sich viele Fragen. So hat u.a. der DGB und ver.di einige Fragen mit Antworten zusammengetragen:
Was ist mit meinem Lohn, wenn ich meine Kinder betreuen muss?
Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. In dieser Situation benötigen pflegende Angehörige akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Daher wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bis Ende September vereinfacht. Angehörige, die Pflegebedürftige in der Corona-Krise zu Hause betreuen und zugleich erwerbstätig sind, werden so besser unterstützt. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen hat der Deutsche Bundestag mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 14.05.2020 verabschiedet.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: pandemiebedingte Akutpflegesituation
Der Anspruch auf Freistellung von Arbeit wurde von 10 Tage auf 20 Tage angehoben, dies ist vorläufig bis zum 30. September gültig. Bereits genommene Tage werden angerechnet. - Pflegeunterstützungsgeld: Grundsätzliche Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für eine Pflegezeit von bis zu 10 Tagen. Diese wurde auf 20 Tage erhöht und ist vorläufig bis zum 30. September gültig.
https://www.pflege.de/pflegekassepflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/#:~:text=Das%20Pflegeunterst%C3%BCtzungsgeld%20ist%20eine%20Lohnersatzleistung,eines%20nahen%20Angeh%C3%B6rigen%20organisieren%20m%C3%BCssen. - Pflegezeit und Familienpflegezeit: flexiblere Nutzung bis zum 30. September
Restzeiten (Pflegezeit 6 Monate und Familienpflegezeit 24 Monate) können kurzfristig genommen werden, müssen aber am 30. September beendet sein.
Derzeit ist eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit bei Familienpflegezeit möglich. Somit kann weniger als 15 Std. gearbeitet werden. Dies gilt nur für einen Monat, ist als ab 1. September möglich.
Familienpflegezeit, die spätestens am 1. September beginnt, kann kurzfristiger (10 Tage vor Beginn statt 8 Wochen) angekündigt werden. Dies kann rein schriftlich beim Arbeitgeber passieren.
Einkommensverluste oder ausfälle, die pandemiebedingt sind, können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nicht berücksichtigt werden. - Kurzzeit und Verhinderungspflege: für Pflegegrad 25 gelten folgende Regelungen bis 30.09.2020
Bei pandemiebedingte Versorgungengpässe können stationäre Rehabilitations und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden.
Der Zuschuss für Kurzzeitpflege wird befristet um 50% angehoben (eigentlich 8 Wochen bis zu 1.612€, jetzt bis zu 2.418€)
Bei Homeoffice gilt Anspruch auf Verhinderungspflege. Kurzzeitpflegegeld bleibt mit den Verhinderungspflegeleistungen kombinierbar. - Entlastungen:
Entlastungsbetrag von 125€ monatlich für alle Pflegebedürftigen.
Ansparmöglichkeit für nicht wahrgenommene Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.
Pflegebedürftige PG 1 – Entlastungsbetrag kann auch für anderes eingesetzt werden (z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen)
Pflegebedürftige PG 25 – Entlastungsbetrag muss bei ambulanter Pflegeleistung für zusätzliche Unterstützung (z.B. Haushalt oder Alltagsgestaltung) verwendet werden. - Links:
https://www.dza.de/index.html (CoronaPandemie und ältere Menschen)
https://www.pflegepraevention.de/corona-schutz-angehoerige/?fbclid=IwAR17jHKzIRelvsRIE6cmaq641PISwJKBWnyhz5mOs107cGhAg4gGsJc4NKk (Tipps für pflegende Angehörige während der CoronaPandemie)
Der Leitfaden von ElderCare-Steinfeld beschreibt in mehreren Szenarien (z.B. zu pflegende Angehörige in Einrichtung oder im eigenen Haushalt) wie diese in der jetzigen Zeit ablaufen und stellt Informationen und Tipps zur Verfügung:
Zweiter Newsletter von ElderCare-Steinfeld
Ebenfalls hat das BMFSFJ einige Fragen und Antworten-Liste zusammengestellt, die einige Themen abdeckt.
Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Statt der bisherigen zehn Tage besteht ein Anspruch auf 20 Tage pro Elternteil und Kind. Alleinerziehende haben nun Anspruch auf 40 Tage pro Kind statt der bisherigen 20 Tage. Ab dem dritten Kind jedoch erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage.
Dieser Anspruch gilt für Eltern nicht nur bei Krankheit eines Kindes, sondern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Kontakt
Termine nach Vereinbarung