Rechte & Pflichten des Prüfungsamtes und Studenten
Auszug Aufgaben, Rechte und Pflichten Dekanat, Studierende, Prüfungsamt & Prüfungsausschuss
Wichtige, wiederkehrende gemeinsame Themen und Prozessabläufe, vor, während und nach einer Prüfung, Klärung rechtlicher Fragestellungen
Dekanat
Auszug aus Aufgaben des Dekanats
Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus, schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen eines Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung.
Quelle: HSchulG HE 2010, Fassung vom 14.12.2009, gültig ab 01.01.2010, gültig bis 31.12.2014
- Prüfungsordnung/Allgemeine Bestimmungen:
- die Studierenden sind verpflichtet sich mit der Prüfungsordnung sowie den Allgemeinen Bestimmungen vertraut machen, da es unabdingbar und wichtig ist, sowohl Rechte als auch Pflichten zu kennen
- Anmeldung zur Prüfung:
- die Studierenden sollten sich Zeit Ruhe und Zeit nehmen, alles genau lesen, genau darauf achten, bei wem und wofür man sich anmeldet
- die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Zulassung zur und für die Teilnahme an Leistungen
- die Zulassung zur Prüfung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die erforderlichen Vorleistungen vorliegen
- die Studierenden sollten sich nach jeder Anmeldung/Zulassung unbedingt in HIS/POS einen Beleg zur Sicherheit ausdrucken und diesen mit in die Prüfung nehmen
- die zur Verfügung gestellte Informationen "abholen" (HIS/POS und Aushang)
- die Meldezeiträume und -verfahren sind zu beachten. Eine Rücknahme der Anmeldung durch die Studierenden ist nur bis zum Rücknahmedatum möglich.
- Abmeldung von der Prüfung:
- die spätere Abmeldung von einer Prüfung ist nur möglich, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt, der unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Prüfungsamt zur Vorlage beim Prüfungsausschuss mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden muss
- bei Krankheit der Studierenden oder des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit im Prüfungsamt vorzulegen
- bei Abgabe eines Attestes (siehe Anordnung Ärztliches Attest) muss dieses nach den dort aufgeführten Vorgaben vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Eine Kopie von Attesten wird nicht anerkannt. Ebenfalls werden Faxe und E-Mails von Attesten ohne Vorlage des Originals nicht anerkannt.
- Mögliche triftige Hinderungsgründe für einen Rücktritt (über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss – Einzelfallentscheidung):
- eine Krankheit/ein Unfall
- die Pflege von Angehörigen (seitens des Studierenden ist es zwingend notwendig einen Nachweis zu erbringen, dass plötzlich eingetretene Umstände den nachträglichen Rücktritt rechtfertigen)
- ein plötzlicher Todesfall in der Familie (Einzelfallentscheidung, Nachweis Sterbeanzeige, Sterbeurkunde)
- Kein wichtiger Hinderungsgrund während der Prüfung:
- Prüfungsangst
- Konzentrationsschwäche
- Prüfungsstress
- Durchführung der Prüfung und wahrheitsgemäße Prüfungsfähigkeit:
- die Studierende haben das Recht auf Durchführung der Prüfung nach der in der Prüfungsordnung festgelegten Form (Modulbeschreibung)
- die Studierenden sind verpflichtet wahrheitsgemäß ihre Prüfungsfähigkeit zu beurkunden, ihre Lösungen selbstständig und ohne unerlaubte Hilfsmittel zu bearbeiten und dies durch ihre Unterschrift zu beurkunden
- Kenntnis der Note:
- die Studierenden haben das Recht ihre Note zu erfahren (HIS/POS und Aushang)
- Begründung der Bewertung von Prüfungsleistungen / Klausureinsicht:
- die Studierenden haben das Recht auf Begründung der Bewertung jeglicher Prüfung. Bei mündlichen Prüfungen erfolgt die Begründung in der Regel mündlich mit Bekanntgabe der Note. Bei schriftlichen Prüfungen besteht die Möglichkeit der Klausureinsicht bei dem Prüfenden. Für Hausarbeiten und die Abschlussarbeit gilt das entsprechend. Das Bewertungsverfahren soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung abgeschlossen sein (§ 12 Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master).
- Klausureinsicht:
- die Studierenden haben das Recht auf Klausureinsicht (in Verantwortung der Prüfenden)
- Recht auf Widerspruch:
- die Studierenden haben gemäß §31 den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master das Recht Widerspruch gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen einzulegen
- Akteneinsicht:
- im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahren haben die Studierenden das Recht auf Akteneinsicht
- Anmeldung zur Prüfung:
- der Prüfungsausschuss ist gehalten die Prüfungstermine und Meldezeiträume so festlegen, dass das Einhalten der Regelstudienzeit ermöglicht wird
- das Prüfungsamt ist verpflichtet die Studierenden sind über Meldezeiträume und -verfahren rechtzeitig in geeigneter Weise (HIS/POS und Aushang) zu informieren
- Abmeldung zur Prüfung:
- der Prüfungsausschuss legt neben dem Anmeldezeitraum für eine Prüfungsleistung auch einen Rücknahmezeitraum fest, innerhalb dessen die Studierenden die Möglichkeit haben, die verbindliche Anmeldung zurückzunehmen
- der Prüfungsausschuss ist verpflichtet über die Anerkennung eines triftigen Grundes (Abmeldung seitens des Studierenden an einer Prüfung) zu entscheiden
- der Prüfungsausschuss ist berechtigt in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu verlangen, erhältlich bei den zuständigen Gesundheitsämtern im Bereich Gutachten und Untersuchungen im Privatauftrag.
Linkliste der Gesundheitsämter des Rhein-Main Gebietes
Linkliste der bayerischen Gesundheitsämter
Eine Linkliste der rheinland-pfälzischen Gesundheitsämter ist aktuell nicht verfügbar.
- Versäumnis und Rücktritt:
Wenn die Studierenden einen bindenen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen oder von einer Prüfung, zu der die Studierenden angemeldet sind ohne triftigen Grund zurücktreten, ist eine Modulprüfungsleistung oder Modulteilprüfungsleistung als
- mit "nicht ausreichend" (5,0) oder
- mit "nicht bestanden"
zu bewerten.
- Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse:
Das Prüfungsamt ist verpflichtet, die Prüfungsergebnisse bekannt zu machen
- durch Aushang am Schwarzen Brett
- durch Pflege der Prüfungsdatenbank HIS/POS
Bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse werden die Vorgaben des Datenschutzes beachtet! Deshalb ist es niemals zulässig, Notenlisten zu verwenden, die die Namen der Studierenden ausweisen. Listen mit Matrikelnummern und den noten sind nicht zu beanstanden.
- Täuschungsversuche und Plagiate:
Zur Sicherung eines wissenschaftsadäquaten Verhaltens wird der Täuschung und der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel mit Hilfe von Prävention und Sanktion entgegengewirkt.
1. Prävention
Plagiatsprüfung (§ 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen):
Studierende der Bachelor- und Master-Studiengänge müssen bei der Abgabe von Prüfungsleistungen, insbesondere bei Bachelor-Arbeiten und Master-Arbeiten versichern,
- dass sie ihre Prüfungsleistung selbstständig verfasst haben
- dass sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben
- und das die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht vorgelegen hat
2. Sanktion
Versuch der Täuschung (§ 17 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen):
versucht die Studierende oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung
- mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) oder mit "nicht bestanden" bewertet
Bei einem zweiten Versuch einer oder eines Studierenden, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
- endgültig nicht bestanden.
Dabei ist es unerheblich, ob die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in der gleichen oder einer anderen Prüfungsleistung erfolgt. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem Prüfenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung
- mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) oder mit "nicht bestanden" bewertet.
In schwerwiegenden Fällen einer Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Ordnungsverstoßes kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen bzw. Wiederholungsprüfungen ausschließen - bis hin zur Folge:
- dass die Bachelor-Prüfung oder Master-Prüfung nicht bestanden ist
- und die Studierende oder der Studierende exmatrikuliert wird
3. im Nachhinein
Ungültigkeit von Prüfungen (§ 29 der Allgemeinen Bestimmungen von Prüfungsordnungen):
Wenn die Täuschung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel im Nachhinein bekannt wird, kann bei ehemaligen Studierenden von Bachelor- und Master-Studiengängen die Bewertung entsprechend berichtigt und die Prüfung rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis und die unrichtige Urkunde werden eingezogen.
- Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums (§ 20 der hessischen Immatrikulationsverordnung):
- die Aufbewahrungsform ist: Papierform und/oder geeignete Datenträger
- die Frist beginnt: mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist
- 60 Jahre: Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungen, Unterlagen über die Studienzeiten, Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse
- fünf Jahre: Bescheinigungen oder Listen Studierender von Studienleistungen, Prüfungsunterlagen, Prüfungsgutachten Bescheide über endgültiges Nichtbestehen und diesbezügliche Leistungsübersichten