Für Einrichtungen
Vielen Dank, dass Sie unsere Absolventinnen und Absolventen bei Ihrer Ausbildung unterstützen und während des Anerkennungsjahres begleiten. Wir sind Ansprechpartnerinnen bei allen Fragen rund um das Praktikum, das Anerkennungsjahr und um die staatliche Anerkennung. An der Schnittstelle zwischen Lehre und Praxis beraten wir Lehrende, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Anerkennungsjahr (SiA) und Einrichtungen. Wir genehmigen und prüfen Stellen, bieten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und vermitteln bei Schwierigkeiten, die während eines Anerkennungsjahres entstehen können. Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsstelle VOR BEGINN des Anerkennungsjahres durch die Frankfurt UAS als Praxisstelle zugelassen sein muss, bereits erbrachte Zeiten ohne Genehmigung können nicht angerechnet werden.
Wenn Sie Sozialarbeiterinnen im Anerkennungsjahr ausbilden, muss Ihre Einrichtung in einem Feld der sozialen Arbeit tätig sein und soll mindestens 3 hauptamtliche Fachkräfte der Sozialen Arbeit beschäftigen. Dazu muss sie durch die Frankfurt UAS oder eine andere Hochschule als Praxisstelle anerkannt sein.
Wichtig ist, dass die Anleitung der Sozialarbeiterinnen im Anerkennungsjahr von Berufsrollenträgern übernommen wird. Das sind Diplom-Sozialarbeiterinnen, Diplom-Sozialpädagoginnen sowie BA Soziale Arbeit mit staatlicher Anerkennung und mindestens 2-jähriger Berufserfahrung. Für dieses „Angestelltenverhältnis mit Ausbildungscharakter“ sollten in der Einrichtung entsprechende Ressourcen eingeplant werden. Bitte beachten Sie auch, dass im Anerkennungsjahr sozialadministrative und verwaltende Tätigkeiten abzuleisten sind – ein Anerkennungsjahr ohne Verwaltungsanteile oder mit nur sehr geringen Anteilen kann nicht anerkannt werden.
Die Sozialarbeiterinnen im Anerkennungsjahr werden für die Praxisreflexion und das Selbststudium während des gesamten Anerkennungsjahres einen Tag in der Woche freigestellt. Bei der Frankfurt UAS findet dieser Studientag entweder Montag oder Mittwoch statt. Und: Absolventinnen und Absolventen mit akademischen Abschluss haben einen Anspruch auf eine tarifrechtliche Vergütung analog dem TVöD.
Nicht genehmigungsfähig sind alle Bereiche mit persönlichen und/oder schulischen Assistenzdienstleistungen (Integrationsassistenzen/Schulassistenzen/Alltagsbegleitungen/Familien Entlastender Dienst, schulische Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII/SGB IX), Hausaufgabenhilfe, sozialpädagogische Lernhilfe, begleiteter Umgang sowie familienanaloge Wohngruppen, da akademische Lerninhalte nicht abgebildet werden können. Ein Anerkennungsjahr kann auch nicht in Arbeitsbereichen abgeleistet werden, die pflegerische/medizinische Kenntnisse voraussetzen. Dafür sind unsere Absolventen leider nicht ausgebildet.
Bei elementarpädagogischen Bereichen wie Kinderkrippen/Krabbelstuben/Kindertagesstätten können einzelfallbezogene Genehmigungen erteilt werden, wenn der akademische Personalschlüssel ausreichend ist und VOR BEGINN des Anerkennungsjahres ein Ausbildungskonzept vorgelegt wird. Das Gleiche gilt für Einrichtungen der "Erweiterten Schulischen Betreuung" (ESB), für die keine generalistischen Anerkennungen möglich sind. Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Bewilligungen nicht möglich sind und erbrachte Zeiten nicht angerechnet werden können.
Aus der Anerkennung herausgenommen wurden seit 7/2021 die "Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" (BVB und BVB-Reha), da die strukturellen Rahmenbedingungen, die für ein Ausbildungsverhältnis erforderlich sind, nicht gegeben sind. Ausbildungsverhältnisse, die vor 7/2021 in diesen Arbeitsbereichen begonnen haben, können zu Ende geführt werden.
Einrichtungen in Neugründung können in den ersten beiden Jahren nicht als Ausbildungsstelle zugelassen werden. Bei Einrichtungen, die mit bestehenden "Stamm-Teams" neue Konzeptionen umsetzen oder andere Zielgruppen betreuen, können im Einzelfall anerkannt werden.
Inhabergeführte Unternehmen müssen eine entsprechende Betriebsgröße sicherstellen und dabei beachten, dass die Anleitung nicht durch die Inhaber selbst übernommen werden kann. Ein Anleitung durch Familienangehörige ist nicht möglich.
Das Anerkennungsjahr gehört zur Ausbildung von Sozialarbeiter: innen /Sozialpädagogen: innen. Hier sind kurzzeitige Hospitationen zur Kompetenzerweiterung ausdrücklich erwünscht und in der Ausbildungsplanung vorgesehen. Zur Logik dieses Ausbildungsverhältnisses gehört auch, dass es nicht vorgesehen ist, Sozialarbeiter: innen im Anerkennungsjahr zum Kompensation von personellen Engpässen in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen, Versetzungen oder mehrwöchige Hospitationen vorzunehmen. Ein Stellenwechel innerhalb des Anerkennungsjahres oder ein Einsatz in anderen Arbeitsbereichen muss VORAB schriftlich durch das Praxisreferat genehmigt werden.
Vorklasse
Schulen können grundsätzlich Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagogen*innen im Anerkennungsjahr ausbilden. Um zu vermeiden, dass ein Anerkennungsjahr abgebrochen werden muss oder die erforderlichen Kompetenzen nicht abgebildet werden können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Praxisfeld bildet ausreichende Anteile sozialadministrativer Tätigkeiten ab. Zur Erteilung der staatlichen Anerkennung müssen Kenntnisse auf landesrechtlicher Ebene und Verwaltungsanteile nachgewiesen und im Ausbildungsplan erläutert werden (Zur Orientierung: Sie müssen mindestens 30% der Ausbildungsinhalte betragen)
- Es arbeiten mindestens zwei Berufsrollenträger*innen (Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagogen*innen mit staatlicher Anerkennung) im gleichen Handlungsfeld
- Die Anleitung erfolgt im gleichen Arbeitsfeld ausschließlich durch Berufsrollenträger*in – Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagogen*innen mit staatlicher Anerkennung.
UBUS (Unterrichtsbegleitende Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte)
Eine Besonderheit bilden die UBUS-Kräfte an Schulen, die aufgrund des heterogenen Einsatzgebietes und mit dem Schwerpunkt Unterrichtsbegleitung durch uns nicht mitgerechnet werden und daher keine Anleitung übernehmen können. Auf einer UBUS-Stelle kann zudem kein Anerkennungsjahr absolviert werden.
Hospitationen bei den UBUS-Kräften, um einen Einblick in das Tätigkeitsfeld zu erlangen, sind jedoch ausdrücklich erwünscht.
ESB / Ganztagsangebote / Jugendhilfe in Schule
In der erweiterten schulischen Betreuung ist ein Anerkennungsjahr möglich, wenn mit dem Antrag ein Ausbildungskonzept eingereicht wird. Bitte stellen Sie die Anträge vor der Einstellung einer SiA, nachträgliche Bewilligungen bereits begonnener Ausbildungsverhältnisse sind nicht mehr möglich.
Assistenzdienstleistung/Schulassistenz/Integrationshilfe/Sozialpädagogische Lernhilfe/ schulische Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII/SGB IX
In diesen Arbeitsbereichen kann leider kein Anerkennungsjahr stattfinden.
An unserer Hochschule werden Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagogen*innen akademisch ausgebildet, die unterschiedliche Studienschwerpunkte wählen können. Einer davon ist "Pädagogik in der frühen Kindheit". Bitte bedenken Sie, dass es sich um einen Studienschwerpunkt, aber nicht um einen akademischen Abschluss wie der des "Kindheitspädagogen*in" handelt.
Für unsere Absolventen*innen sind daher die Ausbildungsinhalte in der praktischen Arbeit anders gewichtet, es müssen obligatorisch sozialadministrative und verwaltende Schwerpunkte abgebildet werden. Ein Anerkennungsjahr ohne oder mit nur sehr geringen Verwaltungsanteilen kann nicht anerkannt werden. Weiterhin müssen mindestens 3 hauptamtliche, akademisch ausgebildete Fachkräfte in der Einrichtung tätig sein, die Praxisstelle muss vor Beginn des Anerkennungsjahres durch die Frankfurt UAS oder eine andere Hochschule anerkannt werden und ein Ausbildungskonzept vorlegen.
Wichtig ist, dass die Anleitung der Sozialarbeiter*innen im Anerkennungsjahr von Berufsrollenträgern übernommen wird. Das sind Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Sozialpädagogen*innen sowie BA Soziale Arbeit mit staatlicher Anerkennung und mindestens 2-jähriger Berufserfahrung.
Unter "sozialadministrativen Anteilen" werden (sehr verallgemeinert) alle schriftlichen Tätigkeiten verstanden, die Adressaten*innen direkt und indirekt zugute kommen. Aufgrund der Heterogenität der Handlungsfelder unterscheiden sich diese von Einrichtung zu Einrichtung. Zu den "klassischen" sozialadministrativen Tätgkeiten zählen beispielsweise: Antrags-; Rechnungs- und Berichtswesen, Dokumentation, Evaluation, Öffentlichkeits- und Konzeptarbeit.
Beurteilung
6 Wochen vor Ende des Anerkennungsjahres steht den SiA eine Beurteilung zu, mit der sie sich zum Abschlusskolloquium anmelden können. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um die Beschreibung des Arbeitsbereiches, der ausgübten Tätigkeiten und der erworbenen Kompetenzen. Diese Beurteilung ist prozessorientiert anzufertigen, sie beschreibt und bewertet die professionelle Entwicklung und die Rollenfindung als Sozialarbeiter*in innerhalb des Arbeitsfeldes im Anerkennungsjahr. Da sie lediglich als interne Vorlage zur Zulassung zum Kolloquium dient, kann die Beuteilung durchaus auch kritische Inhalte beschreiben sowie Potenziale und fachliche Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Am besten können dies die Anleitungen beurteilen, die am meisten Kontakt und Berührungspunkte während der Ausbildung hatten. Die Hochschule lässt auch zu, wenn die Beurteilungen ausreichend sind.
Entscheidend ist, dass sich die Arbeitgeber festlegen, ob sie die Erteilung der staatlichen Anerkennung befürworten oder ablehnen.
Arbeitszeugnis
Unabhängig von der Beurteilung steht den SiA nach dem Ende der Beschäftigung ein Arbeitszeugnis zu, dass den gängigen rechtlichen Kriterien entsprechen und wohlwollend formuliert sein muss. Mit diesem Arbeitszeugnis bewerben sich die Absolventen*innen, es dient als Nachweis der beruflichen Tätigkeit.
Downloads
Antrag auf Anerkennung einer Praxisstelle. Bitte beachten Sie, dass aus kapazitären Gründen nur digital bearbeitete Anträge entgegengenommen und bearbeitet werden können: Antrag
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir durch die dynamischen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und dem Fachkräftemangel Stellen grundsätzlich nur noch maximal für drei Jahre oder einzelfallbezogen anerkennen können. Hier bitten wir um Ihr Verständnis. Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt zur Zeit vier Wochen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei den Einstellungsverträgen entsprechend.
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Die Empfehlungen veröffentlichen wir hier mit freundlicher Genehmigung durch das Kinderheim Rödelheim/Stadt Frankfurt.
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Diese Empfehlung veröffentlichen wir mit freundlicher Genehmigung durch Entwicklungswerk GmbH Frankfurt.
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Diese Empfehlung veröffentlichen wir mit freundlicher Genehmigung durch den Frankfurter Verein für soziale Heimstätten ev.V.