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Prüfungsunfähigkeit

Es wird ausschließlich das hochschuleinheitliche Formular - vollständig ausgefüllt, Datei korrekt beschriftet - bearbeitet.  Formular zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit - Ärztliches Attest

Beschriftung der PDF-Datei: Name, Vorname, Studiengang

Nach erfolgreicher Bearbeitung finden Sie den neuen Prüfungstermin in HISQIS. Bitte informieren Sie sich selbstständig. Eine persönliche Benachrichtigung durch das Prüfungsamt erfolgt nicht. So finden Sie den neuen Abgabetermin 


Auszug aus den Allgem. Bestimmungen § 16 Abs. 2

Macht eine Studierende oder ein Studierender Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend, müssen die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung (Hausarbeit/Projektarbeit etc.) eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, das heißt spätestens am dritten Werktag nach dem Prüfungstermin (Klausur, mündliche Prüfung), das hochschuleinheitliche Formular (ärztliches Attest) vorzulegen, aus dem eindeutig die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte Leistungsminderung für die betreffende Prüfung hervorgeht, damit eine Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfungsausschuss möglich ist.


Lehreinheit 1: Soziale Arbeit

Prüfungsamt BASA/BASA-transnational: basa-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Prüfungsamt Masterstudiengänge MASA/MAXO/MAPBR/PKisF/SUMA: master-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Lehreinheit 2: Pflege und Gesundheit

Prüfungsamt Pflege- und Gesundheitsstudiengänge (Bachelor und Master): pflege-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Beschluss Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit vom 11.10.2022:

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit im Falle von Krankheit beträgt die Tage der attestierten Zeit, jedoch maximal 14 Tage. Der Nachweis muss fristgerecht eingereicht werden. Krankheit von Kindern und die Pflege Angehöriger ist gleichgestellt.

Webredaktion Fb4ID: 12427
letzte Änderung: 01.07.2024