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Satzung der Frankfurt University of Applied Sciences zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms (Deutschlandstipendium) vom 25.10.2023 

Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes hat der Senat der Frankfurt University of Applied Sciences in seiner Sitzung am 25.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck des Stipendiums

Zweck der Einführung des Stipendienprogramms an der Frankfurt University of Applied Sciences ist es,

  1. besonders begabte Studierende für die Frankfurt University of Applied Sciences zu gewinnen,
  2. begabten Schülerinnen und Schülern eine Perspektive für eine Finanzierung des Studiums zu bieten und damit Hemmnisse, ein Studium aufzunehmen, abzubauen,
  3. Studierenden mit sehr guten Leistungen im Studium oder sehr guter Hochschulzugangsberechtigung ein konzentriertes Studium zu ermöglichen,
  4. Studierenden als Erstakademikern/-akademikerinnen in der Familie zu ermöglichen, ein Studium zu absolvieren.

§ 2 Förderfähigkeit

  1. Die fachgebundenen Stipendien werden - entsprechend der Fachgebundenheit der Zuwendung - der jeweiligen Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber der jeweiligen Fachrichtung zugeordnet. Die nicht fachgebundenen Stipendien werden auf die Gruppe aller Bewerberinnen und Bewerber aller Fachbereiche aufgeteilt. Die Reihung in der jeweiligen Bewerbergruppe wird durch die Bewertung der eingegangenen Bewerbungen gemäß § 7 durch den Stipendienauswahlausschuss festgelegt.
     
  2. Das Deutschlandstipendium wird innerhalb der Regelstudienzeit vergeben. Ausnahmen sind gemäß § 7 StipG möglich.
     
  3. Bewerberinnen und Bewerber mit einer schlechteren Note bzw. Durchschnittsnote (§ 7 Abs. 2 dieser Satzung) als 3,4 können nicht mit einem Stipendium gefördert werden.

§ 3 Art und Umfang der Förderung

  1. Die monatliche Stipendienhöhe beträgt 300 Euro, wobei ein Anteil von 150 Euro von privaten Förderern eingeworben werden muss und ein Anteil von 150 Euro vom Bund bezuschusst wird.
  2. Die Stipendien werden einkommensunabhängig vergeben. Sie werden auch während der vorlesungsfreien Zeit und während eines fachrichtungsbezogenen Auslandssemesters (Austauschsemester mit Learning Agreement) gezahlt.
  3. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen, der Frankfurt University of Applied Sciences oder dem privaten Mittelgeber. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
  4. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Gewährung noch auf die Verlängerung der durch das Stipendium ermöglichten Förderung.
  5. Die Zahl der Stipendien richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.

§ 4 Mitteleinwerbung und Verteilung der Stipendien

  1. Stipendienzusagen privater Mittelgeber erfolgen durch Vereinbarung mit der Frankfurt University of Applied Sciences, vertreten durch das Präsidium.
  2. Stipendien ohne Zweckbindung werden gemäß der zentralen Rangliste nach § 7 vergeben.

§ 5 Bewerbungsverfahren

  1. Das Stipendium kann nur auf Antrag, der in Form einer form- und fristgerechten Bewerbung im Bewerbungsportal auf der Internetseite der Frankfurt University of Applied Sciences und unter Beifügung der dort genannten erforderlichen Bewerbungsunterlagen (ausgefülltes Bewerbungsformular mit Anlagen) eingereicht werden muss, gewährt werden. Alle Angaben im Antrag müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Falsche und unvollständige Angaben führen zu einem Ausschluss vom Bewerbungsverfahren. Gleiches gilt für Bewerbungen Studierenden, die die Regelstudienzeit bereits überschritten haben, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 2 genannten Gründe vor.
  2. Die Bewerbung für ein Deutschlandstipendium erfolgt über das Deutschlandstipendien-Bewerbungsportal der Frankfurt University of Applied Sciences.

Die Frankfurt University of Applied Sciences informiert auf ihrer Internet - Deutschlandstipendienseite

https://www.frankfurt-university.de/de/hochschule/hochschulforderung/deutschlandstipendium/informationen-fuer-studierende/

darüber, in welchem Zeitraum eine Bewerbung für das Deutschlandstipendium im Bewerbungsportal möglich ist. Entsprechend wird über die Ausschlussfrist zum Bewerbungsverfahren informiert.

       3. Eingereicht werden müssen:

  1. Das vollständig ausgefüllte Bewerbungsformular,
  2. die Immatrikulationsbescheinigung  / Bescheinigung für Deutschlandstipendium,
  3. ein Motivationsschreiben / 1 DIN A4 Seite (Welche Gründe sprechen dafür, mich mit einem Deutschlandstipendium zu fördern? Was sind meine persönlichen und beruflichen Ziele und wie engagiere ich mich in der Gesellschaft?),
  4. Tabellarischer Lebenslauf (max. 2 DIN A 4-Seiten) mit Aufführung besonderer Auszeichnungen/Preise, ebenso Ausbildungen, Auslandsaufenthalte, Praktika und Arbeitszeiten von mehr als 3 Monaten
  5. Notennachweise (eine der 4 nachfolgenden Möglichkeiten):
  • 5.1 Studieninteressierte sowie Bachelorstudierende im 1. und 2. Fachsemester mit weniger als 30 erreichten ECTS-Punkten: 
    Note der Hochschulzugangsberechtigung / Abschlusszeugnis (bei ausländischen Zeugnissen ist unbedingt die Einreichung/Verwendung einer für das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem notwendig),
  • 5.2 alle anderen Studieninteressierten sowie Bachelorstudierende:
    Nachweis über die bisher erbrachten Modulprüfungsleistungen mit Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel der ausgewiesenen Modulnoten)
  • 5.3 Masterstudierende im 1. und 2. Fachsemester mit weniger als 30 erreichten ECTS-Punkten sowie Bewerber und Bewerberinnen im Zweitstudium:
    Note Bachelorzeugnis bzw. des letzten akademischen Bildungsabschlusses
  • 5.4. alle anderen Masterstudierenden:
    Nachweis über die bisher erbrachten Modulprüfungsleistungen mit Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel der ausgewiesenen Modulnoten),

      6. ggf. Kopie der Geburtsurkunden der im selben Haushalt lebenden eigenen Kinder unter 16 Jahren,
      7. ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises,
      8. Unterlagen zu im Motivationsschreiben und Lebenslauf besonders erwähnten Fähigkeiten,
          Auszeichnungen, Auslandsaufenthalten, Praktikums- und Arbeitszeugnissen (ab 3 Monaten) u.ä.

Die Frankfurt UAS behält sich vor, ggf. weitere Nachweise zu fordern.

      4. Im Rahmen der Bewerbung müssen Bewerberinnen und Bewerber angeben,ob und ggf. in welcher Höhe sie andere Stipendien und Fördergelder erhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht auch während des Förderungszeitraums. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Doppelförderung möglich ist. Ebenfalls anzugeben ist, ob BAföG gezahlt wird.

      5. Die Bewerbung erfolgt stets in dem Studiengang, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eingeschrieben ist. Bei Einschreibung in mehreren Studiengängen benennt die Bewerberin bzw. der Bewerber den maßgeblichen Studiengang.

§ 6 Stipendienauswahlausschuss

  1.  An der Frankfurt University of Applied Sciences wird ein zentraler Stipendienauswahlausschuss gebildet.
  2. Dem Stipendienauswahlausschuss gehören an:
  • 1. ein Präsidiumsmitglied,
  • 2. eine Professorin/ein Professor aus jedem Fachbereich,
  • 3. sowie zwei Studierende.

Die Professorinnen und Professoren werden für vier Jahre, die Studierenden für ein Jahr, vom Senat zum Sommersemester gewählt. Wählt eine Gruppe die von ihr zu entsendenden Mitglieder nicht bis zwei Wochen vor Beginn der Bewerbungsperiode des Deutschlandstipendiums - diese wird auf der Internetseite des Deutschlandstipendiums an der Frankfurt University of Applied Sciences bekanntgegeben - benennt der Präsident die fehlenden Mitglieder.

       3. Der Stipendienauswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiumsmitgliedes.

§ 7 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

  1. Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt anhand der vollständig eingereichten Unterlagen durch den Stipendienauswahlausschuss.
  2. Der Stipendienauswahlausschuss nimmt nach den folgenden Kriterien für jede Bewerbergruppe gemäß § 2 Absatz 1 eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vor: Hierfür gelten die Noten/Durchschnittsnoten gem. § 5 Abs. 3 Ziff.5.
  •          1. Die Punktzahlen hierfür errechnen sich wie folgt:


Note          1,0 bis 1,2                15 Punkte
                       bis 1,4                 14 Punkte
                       bis 1,6                 13 Punkte
                       bis 1,8                 12 Punkte
                       bis 2,0                 11 Punkte
                       bis 2,2                 10 Punkte
                       bis 2,4                   9 Punkte
                       bis 2,6                   8 Punkte
                       bis 2,8                   7 Punkte
                       bis 3,0                   6 Punkte
                       bis 3,2                   5 Punkte
                       bis 3,4                   4 Punkte
 

Bewerber und Bewerberinnen mit einer schlechteren Note bzw. Durchschnittsnote können nicht berücksichtigt werden.
 

  • 2. Für im Haushalt lebende eigene Kinder unter 16 Jahren (Stichtag: Stipendienbeginn) werden folgende Punktzahlen vergeben:
    1 Kind: 0,5 Punkte, mehr als 1 Kind: 1 Punkt.
  • 3.  Bei schwerbehinderten Menschen (Stichtag: Stipendienbeginn) kommt nachfolgende Punktzahl zur Anrechnung:
    bis 49% GdB:  0,5 Punkte, ab 50 % GdB: 1 Punkt.
  • 4. Die Motivation der Bewerberin/des Bewerbers, ebenso wie
  •  - besondere Erfolge und Auszeichnungen/Preise,
  •  - eine abgeschlossene Berufsausbildung, längere qualifizierte Berufstätigkeit,
  •  - besondere Praktika und/oder Auslandserfahrungen (ab mind. 3 Monaten),
  •  - ehrenamtliches Engagement (ab mind. 3 Monaten),
  •  - besondere Hürden bei der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung (dokumentiert in Motivationsschreiben und Lebenslauf)

    werden mit max. 5 Punkten bewertet. Bisherige Deutschlandstipendiatinnen und -stipendiaten erhalten 5 Punkte.

      3. Den Kriterien werden Punktwerte nach dem vorgenannten Punktesystem zugeordnet. Dementsprechend wird eine Rangliste gebildet. Besteht zwischen zwei oder mehr Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, entscheidet das Los. Das Losverfahren erfolgt durch den Stipendienauswahlausschuss. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.

      4. Die Stipendien für jede Bewerbergruppe werden gemäß der Rangliste vergeben.

§ 8 Bewilligung und Förderungsdauer

  1. Die Entscheidung über eine Bewilligung wird der Bewerberin oder dem Bewerber in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeteilt.
  2. Das Stipendium endet mit der Regelstudienzeit. Ausnahmen sind in § 10 geregelt.
  3. In der Regel werden die Stipendien für 12 Monate von Beginn des Wintersemesters bis Ende des Sommersemesters vergeben.

Tritt die Stipendiatin oder der Stipendiat innerhalb des Bewilligungszeitraums vom Stipendium zurück oder nimmt es nicht in Anspruch, wird gemäß der Rangliste das Stipendium für die jeweils verbleibende Restlaufzeit des bisher vergebenen Stipendiums neu vergeben.

§ 9 Fortgewährung der Förderung und Leistungsüberprüfung

Zur Prüfung der Fortgewährung des Stipendiums nimmt die Stipendiatin oder der Stipendiat erneut am Bewerbungsverfahren der Hochschule teil.

§ 10 Verlängerung der Förderungshöchstdauer, Beurlaubung

Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst.

Im Fall einer Schwangerschaft verlängert sich die Förderungsdauer um die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

§ 11 Rücknahme und Widerruf

  1. Die Bewilligung kann nach Maßgabe der §§ 48 und 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwfG) zurückgenommen werden.
  2. Der Widerruf der Bewilligung richtet sich nach § 9 StipG. Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende des Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat der Pflicht nach § 10 Abs. 2 und 3 StipG nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Abs. 2 StipG eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- oder Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.
  3. Für Rücknahme und Widerruf ist die Präsidentin /der Präsident zuständig.

§ 12 Mitwirkungspflichten

  1. Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
  2. Mit Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin oder der Stipendiat:
  • (a) alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
  • (b) zur Vorlage der geforderten Eignungs- und Leistungsnachweise im Förderzeitraum. Zugleich erklärt die Stipendiatin oder der Stipendiat mit der Annahme des Stipendiums, der Hochschule die für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StipG erforderlichen Daten zu Verfügung zu stellen.

§ 13 Vorzeitige Beendigung

  1. Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat
  • 1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts der Stipendiatin oder dem Stipendiaten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,
  • 2. das Studium abgebrochen hat,
  • 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder
  • 4. exmatrikuliert wird.

      2. Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat.

§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Die Satzung der Frankfurt University of Applied Sciences zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms in dieser Fassung tritt am 26.10.2023 in Kraft und wird auf einem zentralen Verzeichnis auf der Internetseite der Frankfurt University of Applied Sciences veröffentlicht.
  2. Die Satzung der Frankfurt University of Applied Sciences zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms in der Fassung vom 16.6.2021 tritt am 25.10.2023 außer Kraft.

Frankfurt am Main, den 25.10.2023

 

Prof. Dr. Kai-Oliver Schocke
Präsident

Zentrale WebredaktionID: 14895
letzte Änderung: 28.02.2025