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Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Beschwerdestelle an der Frankfurt University of Applied Sciences

Eine offizielle Beschwerde, die eine rechtliche Prüfung nach sich zieht und Konsequenzen für die beschuldigten Personen haben kann, wird an die Beschwerdestelle (nach dem AGG und der Antidiskriminierungsrichtline) gerichtet. Die Beschwerdestelle ist im Justiziariat angesiedelt. 

Die Beschwerdestelle wird zunächst Ihre Beschwerde aufnehmen und daraufhin die beschuldigte Person und eventuelle Zeug*innen befragen, sowie alle relevanten Dokumente zur Beschwerde ermitteln und dokumentieren. Die Ergebnisse dieser Recherche werden durch die Beschwerdestelle dann an das Beschwerdegremium gegeben, welches auf dieser Basis eine fachliche Einschätzung zur Beschwerde abgibt.


Für weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren und zur Beschwerdestelle, wenden Sie sich an die Ansprechperson Antidiskriminierung: verena.broeren(at)chd.fra-uas.remove-this.de Tel.: 015122142775

Bevor ein förmliches Beschwerdeverfahren eingeleitet wird, sollte die betroffene Person sich zuvor von einer internen Erstberatungsstelle beraten lassen. Die internen Erstberatungsstellen klären das Beratungsanliegen der betroffenen Person und unterstützen, falls erwünscht, die Betroffenen bei der Erstellung einer formellen Beschwerde. Hilfesuchende erhalten Hinweise über den Ablauf des Antidiskriminierungsverfahrens an der Frankfurt UAS, über notwendige rechtliche Aspekte und werden ggf. an weitere interne und externe Beratungsstellen verwiesen.

Die Erstberater*innen unterliegen einer Schweigepflicht, sodass alle Anliegen vertraulich behandelt und die Erstberater*innen nur tätig werden, wenn sie es wünschen.

Weitere Schritte nach dem Erstberatungsgespräch können sein:

  • Verweis und Weiterleitung der Person an eine Fachberatungsstelle.
  • Auf Wunsch der betroffenen Person initiiert und begleitet die Erstberatung ein informelles Mediationsgespräch zwischen der betroffenen und der beschuldigten Person.
  • Kommt es zu keiner informellen Einigung oder erscheint diese als unangemessen für die Schwere der Tat, kann auf Wunsch der betroffenen Person ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden.

An der Frankfurt UAS ist die Beschwerdestelle im Justiziariat angesiedelt. Die Beschwerde ist

  • entweder schriftlich bei der Beschwerdestelle einzureichen
  • oder eine mündliche Beschwerde ist möglich. In diesem Falle verfasst die Beschwerdestelle eine Niederschrift über den Inhalt des Gespräches. Die Niederschrift wird der Beschwerde führenden Person zum Ende des Gespräches zur Durchsicht und anschließenden Unterschrift vorgelegt.

Inhalt der Beschwerde muss sein:

  • Wo und wann hat sich der Vorfall ereignet?
  • Von wem ging die Benachteiligung/ Diskriminierung aus?
  • Die Beschreibung der als benachteiligend und diskriminierend empfundenen Ereignisse bzw. Übergriffe.
  • Das Benennen von Zeuginnen und Zeugen und ggf. Beweismitteln.
  • Die Namen der Personen, die bereits über die Vorfälle informiert wurden.
  • Die Information, ob bereits Maßnahmen eingeleitet wurden.

Kopiervorlage für ein Gedächtnisprotokoll

In der Phase der Begründetheitsprüfung fordert die Beschwerdestelle im ersten Schritt die beschuldigte Person auf, sich zu der Beschwerde schriftlich zu äußern. Auf dieser Grundlage führt die Beschwerdestelle zeitnah, möglichst innerhalb von 10 Arbeitstagen, ein persönliches Gespräch als Anhörung mit der beschuldigten Person durch.

Im folgenden Schritt ermittelt die Beschwerdestelle den Sachverhalt durch Befragung der Beteiligten und etwaiger Zeug*innen, durch die Einsichtnahme in Beweismittel und ggf. Ortsbesichtigungen.

Die Ermittlungsergebnisse werden an das Beschwerdegremium übermittelt. Dieses gibt eine fachliche Einschätzung (Arbeitsrecht und Antidiskriminierngsrecht) zu der Beschwerde ab und schlägt geeignete Maßnahmen vor. 

Im letzten Schritt entscheidet die Hochschulleitung dann im Rahmen hochschul-, dienst- und arbeitsrechtlicher Regelungen über das weitere Vorgehen und die möglichen Sanktionen. Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach dieser Richtlinie schließt eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus.

Zentrale WebredaktionID: 4505
letzte Änderung: 08.07.2024