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Satzung des CAES

§ 1 Name und Rechtsstellung

Das Zentrum führt den Namen "Center for Applied European Studies" (CAES) - im folgenden “Zentrum“ - und ist ein wissenschaftliches Zentrum der Frankfurt University of Applied Sciences gemäß § 54 Abs. 3 HHG vom 03. November 1998 (GVBl. I S.431, 559) in der Fassung vom 28. September 2007 (GVBl. I S.640) in Verbindung mit RSO 184.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Ziele des Zentrums sind das Thema Europa wissenschaftlich zu begleiten und anwendungsorientierte Lösungsvorschläge für europäische Fragen und Herausforderungen zu entwickeln. Das Zentrum soll nach innen wie auch nach außen in die Öffentlichkeit wirken.
  2. Das Zentrum erfüllt seine Aufgaben durch
    • die Einrichtung eines Think Tanks,
    • anwendungsorientierte Bildung, Fort- und Weiterbildung,
    • die Einbindung von Studierenden im Rahmen der Aktivitäten des Zentrums,
    • Konzipierung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen
    • die Kooperation mit und Beratung von Unternehmen, Verbänden, Behörden, Non-Profit-Organisationen, Kultureinrichtungen  und anderen Hochschulen im In- und Ausland
    • die Etablierung und Förderung angewandter Forschung im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
    • die Veröffentlichung relevanter Forschungs- und Diskussionsergebnisse.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder können die an der Frankfurt University of Applied Sciences tätigen Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein, insbesondere wenn sie eine Forschungs-, Lehr- oder Publikationstätigkeit oder ein besonderes Interesse mit Bezug auf den Themenbereich Europa nachweisen können. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Direktorium. Anträge auf Mitgliedschaft können jederzeit schriftlich an das Direktorium gestellt werden. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Beendigung der Tätigkeit an der Frankfurt University of Applied Sciences. Die sonstige Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Mitglieder und Angehörige der Frankfurt University of Applied Sciences, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder des Zentrums sind (insbesondere Studierende), Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen, außerhochschulischer Forschungseinrichtungen und anderer mit dem Themenbereich Europa  befasster Institutionen und Privatpersonen können assoziierte Mitglieder des Zentrums werden. Assoziierte Mitglieder sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie sind insoweit antragsberechtigt. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in das Zentrum entscheidet das Direktorium ebenso wie über das Erlöschen der assoziierten Mitgliedschaft.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Das Direktorium beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, eine Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 6 dieser Satzung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des Direktoriums.

§ 5 Organe

Organe des Zentrums sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Direktorium,
  3. das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied,
  4. der Beirat.

§ 6 Wahl des Direktoriums

  1. Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet. Dem Direktorium gehören mindestens zwei und höchstens vier Personen an. Die Direktorinnen und Direktoren werden von den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Mitgliedern für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Es sollte aus jedem beteiligten Fachbereich jeweils eine Person im Direktorium vertreten sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Mitglieder jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Direktorinnen und Direktoren. Absatz 1 Satz 3 und 5 gelten entsprechend; stellen sich weniger Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zur Verfügung, als Direktorinnen und Direktoren gewählt wurden, bleiben die Positionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter insoweit unbesetzt.
  3. Assoziierte Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung sind bei der Wahl des Direktoriums weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Direktoriums

  1. Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied.
  2. Das Direktorium entscheidet in allen Angelegenheiten des Zentrums von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Frankfurt University of Applied Sciences nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
    • Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds;
    • Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans;
    • Festlegung von programmatischen Grundsätzen, Aufgaben und Zielen sowie Arbeitsschwerpunkten im Rahmen des § 2;
    • Entscheidung über den Einsatz des Personals und die Verteilung der Ressourcen;
    • Erörterung und Verabschiedung des Jahresberichts;
    • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern oder assoziierten Mitgliedern;
    • Entscheidung über die Besetzung eines Beirats.
  3. Jedes Mitglied des Direktoriums kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung des Direktoriums beantragen.

§ 8 Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds (der Geschäftsführung)

  1. Das Direktorium wählt aus seinem Kreis die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor (das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied) sowie eine Stellvertretende Geschäftsführende Direktorin bzw. einen Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor (Stellvertretendes Geschäftsführendes Direktoriumsmitglied) für die Dauer der Amtszeit des Direktoriums.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bis zur Wahl der Amtsnachfolgerinnen bzw. Amtsnachfolger bleibt das bisherige Geschäftsführende Direktoriumsmitglied kommissarisch im Amt.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführende Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds

  1. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied leitet das Zentrum und vertritt es innerhalb der Hochschule. § 38 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz bleibt unberührt. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds sind im Einzelnen:
    • Einberufung und Leitung der Sitzung des Direktoriums,
    • Verwaltung und Geschäftsführung des Zentrums,
    • Vorlage des Haushaltsvorschlags und des Jahresberichts,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Zentrums in Abstimmung mit dem Präsidenten/der Präsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences. Darüber hinaus kann das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied folgende Aufgaben wahrnehmen oder an andere Direktoriumsmitglieder delegieren:
      • Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Direktoriums,
      • Kontaktaufbau und Kontaktpflege zu Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden, Ministerien und anderen Institutionen im In- und Ausland, die mit dem Themenbereich Europa befasst sind,
  2. Im Verhinderungsfall wird das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied durch das Stellvertretende Geschäftsführende Direktoriumsmitglied vertreten.
  3. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle bedeutenden Angelegenheiten.
  4. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Direktoriums herbeizuführen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten ist unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Direktoriums einzuberufen.
  5. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied übt die Vorgesetztenfunktion über die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das technisch-administrative Personal des Zentrums aus.
  6. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle das Zentrum betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Gremien der Frankfurt University of Applied Sciences, die einen Einfluss auf das Zentrum haben. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch.
  7. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied legt dem Direktorium, der Mitgliederversammlung und dem Präsidium der Frankfurt University of Applied Sciences einmal jährlich einen schriftlichen Jahresbericht über die Arbeit und Entwicklung des Zentrums vor.

§ 10 Beirat

  1. Das Zentrum hat einen Beirat. Das Direktorium beruft die Beiratsmitglieder, die insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Kunst und Kultur sowie Gesellschaft sein sollen. Die Anzahl der Mitglieder ist auf zehn Personen begrenzt. Die Berufung erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederberufung ist zulässig.
  2. Der Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums und trägt zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben bei. Er steht dafür dem Direktorium beratend zur Seite und wirkt mit ihm zusammen, um in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik eine möglichst breite Unterstützung für die Arbeit des Zentrums sicherzustellen.
  3. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied lädt mindestens einmal im Jahr den Beirat des Zentrums unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein. Die schriftliche Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 11 Finanzierung

  1. Das Zentrum finanziert sich aus Einnahmen für satzungsgemäß erbrachte Leistungen des Zentrums.
  2. Das Zentrum ist berechtigt, Fördermittel und Spenden Dritter einzuwerben.
  3. Zusätzlich können Anträge auf weitere Mittel an die Fachbereiche oder die Hochschulleitung gestellt werden.
  4. Die von dem Zentrum in Anspruch genommenen Flächen werden zentral verwaltet.

§ 12 Auflösung des Zentrums

  1. Für den Fall der Auflösung des Zentrums werden eingebrachte Einrichtungen den Fachbereichen zurückgegeben, die sie eingebracht haben.
  2. Ausstattungen, die das Zentrum aus direkt vom Präsidium zugewiesenen Mitteln oder aus Drittmitteln erworben hat, werden bei der Auflösung des Zentrums durch Präsidiumsbeschluss den beteiligten Fachbereichen übertragen; eine sinnvolle Verwendung muss sichergestellt sein.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 22.04.2016 in Kraft. Diese Satzung wird auf einem zentralen Verzeichnis auf der Internetseite der Frankfurt University of Applied Sciences veröffentlicht.

Vom Präsidium beschlossen

Prof. Dr. Frank E.P. Dievernich
Präsident

CAES-TeamID: 2348
letzte Änderung: 15.07.2021