Arbeitserlaubnis
Wieviel und unter welchen Umständen Studienbewerber/-innen und Studierende aus dem Ausland arbeiten dürfen, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. Entsprechend gibt es unterschiedliche Regelungen für EU- und Nicht-EU-Bürger/-innen.
Für Nicht-EU-Bürger unterscheiden sich die Beschäftigungsmöglichkeiten je nachdem, ob die Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs oder ein Studienkolleg erteilt wurde.
Studierende eines EU-Mitgliedstaates benötigen keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt ebenfalls für Bürger der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz. Sie sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und dürfen nach dem “Freizügigkeitsrecht” in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen.
Im eigenen Interesse (und im Interesse Ihres Studiums) sollten Sie als EU-Bürger/in jedoch die Sozialversicherungsgrenze für studentische Beschäftigung beachten: Wenn Sie in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden Sie – wie ein regulärer Arbeitnehmer – mit höheren Sozialabgaben belastet.
Besucher studienvorbereitender Sprachkurse und des Studienkollegs können unter gleichen Bedingungen arbeiten wie Studierende.
Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger/innen
Die gesetzlichen Arbeitsmöglichkeiten für Sprachschüler/-innen, Studienkollegiat/-innen und Studierende sind unterschiedlich festgelegt. Eingeschriebene Studierende dürfen zunächst unbegrenzt „studentische Nebentätigkeiten“ ausüben. Darunter versteht man Jobs im unmittelbaren Umfeld der Hochschule, z. B. als Tutor/-in, in der Bibliothek oder beim Studentenwerk.
Für Tätigkeiten außerhalb der Hochschule steht Ihnen außerdem ein Kontingent von jährlich 140 Tagen zu, an denen Sie ohne Arbeitsgenehmigung jobben dürfen. Werden an einem Arbeitstag nur vier oder weniger Stunden gearbeitet, wird das Kontingent nur mit einem halben Tag belastet. Das 140 Tage- Kontingent kann so bis zum 280-halbe-Tage-Kontingent flexibel ausgenutzt werden. Die Ausschöpfung des Kontingents muss von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gemeinsam kontrolliert werden.
Über die 140 Tage hinaus sind Beschäftigungen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde möglich. Infrage kommen dafür aber ausschließlich „studienfördernde“ Tätigkeiten. Dies sind Jobs mit direktem Bezug zum Studiengang, deren Umfang das Studium nicht behindert. Für einen BWL-Studierenden heißt das z. B.: ein Job in der Buchhaltung ist prinzipiell möglich, ein Job als Verkäufer/-in oder Kellner/-in dagegen nicht. Der Ausländerbehörde muss ein persönliches Angebot für eine Stelle vorgelegt werden, die einen Umfang von 20 Stunden pro Woche nicht übersteigt und von der Frankfurt University of Applied Sciences wegen des Praxisbezugs befürwortet werden kann. Ausnahmen von der „Fachbindung“ gibt es nur, wenn im fortgeschrittenen Studium die Finanzierungsgrundlagen unverschuldet entfallen sind (z. B. Wegfall des Bürgen).
Ob ein Job jenseits der 140-Tage-Grenze dann genehmigt wird, hängt letztlich auch von der tarifgerechten Entlohnung sowie der Arbeitsmarktlage ab. Stellt die Arbeitsagentur auf Anfrage der Ausländerbehörde fest, dass auch Deutsche oder EU-Bürger/-innen für den Job geeignet sind, haben diese in der Vermittlung Vorrang. Wenn Sie eine studienfördernde oder studiensichernde Tätigkeit beantragen wollen, wenden Sie sich wegen der Antragstellung am besten zuerst an das International Office.
Studienkollegiat/-innen und Teilnehmer/-innen an studienvorbereitenden Sprachkursen mit entsprechendem Aufenthaltstitel dürfen wie Studierende pro Jahr an 140 ganzen bzw. 280 halben Tagen jobben – allerdings zunächst nur auf die Ferien beschränkt. Erst ab einem Jahr Aufenthalt ist die Ausnutzung des Kontingents auch außerhalb der Ferien möglich. Auf das Jahr ist für Kollegiat/-innen ein eventueller vorheriger Aufenthalt zum Spracherwerb zur Studienvorbereitung anrechenbar.
Weitere Arbeitsmöglichkeiten bestehen für Kollegiat/-innen ebenfalls im Bereich der „studentischen Nebentätigkeiten“. Darüber hinaus dürfen Kollegiat/-innen keine Beschäftigungen annehmen.
Nach dem Studium
Auf folgender Seite finden Sie Informationen, die wichtig sind, wenn Sie Ihr Studium abschließen und sich in den Arbeitsmarkt begeben wollen.
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Merkblatt der Ausländerbehörde Frankfurt zur Beschäftigungsauflage für Studierende (Stand März 2024)
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