Bitte beachten Sie: Aufgrund der Auswirkungen des IT-Sicherheitsvorfalls vom 06.07.2024 sind alle auf @fra-uas.de endenden E-Mail-Adressen temporär nicht erreichbar.
Hier gelangen Sie zu den Notfall-Kontaktmöglichkeiten.

Menü

Sonderförderungen Erasmus+

Inklusion und Chancengleichheit sind zentrale Anliegen des Programms Erasmus+. Das Ziel von mehr Chancengleichheit und Inklusion in allen Bildungsbereichen will das Programm durch verschiedene Maßnahmen und Möglichkeiten erreichen. Ein wichtiger Baustein im Hochschulbereich ist die zusätzliche finanzielle Unterstützung für benachteiligte Teilnehmer durch Aufstockungen und Realkostenförderung. Um künftig noch mehr benachteiligten Menschen die Teilnahme am Programm zu ermöglichen, hat die Nationale Agentur für Erasmus+ Hochschulkooperation beim DAAD (NA DAAD) neben der Erhöhung der Stipendiensätze für Studierende auch die Zielgruppen für die zusätzliche finanzielle Förderung erweitert und die Zugangsbedingungen vereinfacht. Ab dem Wintersemester 2022/23 können Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Studierende mit Kind, Studierende ohne akademischen Hintergrund und berufstätige Studierende einen Aufstockungsbetrag erhalten. Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung und Studierende mit Kind können die tatsächlichen Kosten geltend machen.

Die Angaben zur Sonderfinanzierung werden vom Akademischen Auslandsamt stichprobenartig überprüft.
Wichtig ist, dass die Sonderförderung vor Beginn des Mobilitätsaufenthaltes beantragt werden muss.

 

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung):

Alle Begünstigten einer Aufstockungsförderung erhalten pauschal 250 Euro pro Monat zusätzlich zu ihrer Erasmus-Finanzierungsbeihilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Aufenthalt zu Studien- oder zu Praktikumszwecken handelt. Die Aufstockung kommt nur einmal zur Anwendung und ist nicht-kumulativ. D.h., dass ein Erstakademiker, der sein Kind mit ins Ausland nimmt ebenso wie eine an einer chronischen Erkrankung leidende Studierende 250 Euro pro Monat erhält.  Studierende, die für Kurzzeitmobilitäten im Ausland sind (bspw. BIPs) erhalten einmalig 100 bzw. 150 Euro als Top-Up-Förderung, je nach Dauer des Aufenthalts. Die Aufstockungsförderung wird nur vorbehaltlich vorhandener Mittel ausgezahlt.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende mit Behinderung (ab GdB 20).

Studierende zum Studium bzw. (Graduierten-)Praktikum mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 (Beleg über Bescheid Landessozialamt bzw. Ausweis) können eine Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) in Höhe von 250 EUR pro Monat beantragen.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende, die ein oder mehrere Kinder mit ins Ausland nehmen. Die Höhe des Top-Ups ist unabhängig von der Anzahl der

Kinder. Die Beantragung auch bei Mitreise des anderen Elternteils möglich, allerdings wird eine Doppelförderung des Kindes ausgeschlossen (wenn das andere Elternteil bspw. ebenfalls Erasmus+ erhält).

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende mit chronischer Erkrankung.

Studierende, die an einer chronischen Erkrankung leiden und denen hierdurch im Ausland Mehrkosten entstehen, kommen für eine Sonderförderung in Frage.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für erwerbstätige Studierende. Die Erwerbstätigkeit muss mindestens sechs Monate fortlaufend mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum muss in einem Zeitfenster von 6 Monaten vor Bewerbung um die Mobilität und dem Zeitpunkt des Antritts der Mobilität liegen.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass die Erwerbstätigkeit im Entsendeland während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt wird. Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden. Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450 EUR und unter 850 EUR liegen (addierter Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat).

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende für Erstakademikerinnen und Erstakademiker. Studierende, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen, kommen für eine Sonderförderung in Frage. Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu einem dem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, gilt hierbei als akademischer Abschluss. Qualifizierende Dokumente, die durch Berufskammern bzw. berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden (bspw. Meisterbriefe) zählen nicht zu den einem akademischen gleichwertigen Abschlüssen.

Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht.

Für ein Auslandssemester:

Sie beantragen die Förderung, indem Sie im Mobility Online-Portal die entsprechenden Fragen zur Sonderförderung beantworten und die Ehrenwörtliche Erklärung unterschrieben bis zur in der E-Mail „Zusatzförderung“ angegebenen Frist hochladen.

 

Für ihr Auslandspraktikum:

Bei einem Auslandspraktikum müssen Sie die Angaben zur Sonderförderung auf dem Bewerbungsformular angeben. Im Anschluss füllen Sie die ehrenwörtliche Erklärung aus, die Sie darauhin unterschreiben und damit versichern, dass Sie für die Sonderförderung berechtigt sind.

 

Ehrenwörtliche Erklärung der Sonderförderung zum Ausfüllen und Unterschreiben

Im Rahmen des europäischen Green Deals unterstützt Erasmus+ nachhaltiges reisen innerhalb Europas mit einem finanziellen Zuschuss in Höhe von 50 Euro.

Sie können für Ihr Mobilitätsvorhaben eine zusätzliche Förderung (Top-Up) für Green Travel erhalten, wenn sie ein emissionsarmes Verkehrsmittel nutzen (Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaften mit dem Auto ab 3 Personen).

Die 50 Euro erhalten Sie nach Abschluss Ihrer Mobilität mit der Auszahlung Ihrer 2. Erasmus Rate. Die Beantragung für das Top-Up erfolgt während Ihrer Bewerbung für die Förderung.

Ab dem Projekt 2024 wird die 50 Euro Pauschale entfallen und Reisetage können (1-6 Tage) je nach Distanz beantragt werden.

 

Sollten die real entstehenden Kosten die Aufstockungsförderung übersteigen, so gibt es die Möglichkeit, diese Kosten, sofern sie mit dem Mobilitätsvorhaben in Verbindung stehen, über einen sog. Langantrag geltend zu machen. Diese Möglichkeit steht Teilnehmenden (Studierenden sowie Hochschulpersonal)

           mit einer Behinderung (GdB 20+)

                             oder

           mit einer chronischer Erkrankung

                             oder

           die ihre Kinder mit ins Ausland nehmen offen.

Die Antragssumme wird in diesem Fall nach Ihren persönlichen Bedürfnissen berechnet und zusätzlich zur regulären Erasmus+ Förderrate ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass dabei nur Mehrkosten berücksichtigt werden können, die

  1. nicht von nationalen Stellen (Integrationsämtern, Krankenkassen, Landschaftsverbänden, Sozialämtern, Studentenwerken) übernommen werden, und
  2. Ihnen durch den Auslandsaufenthalt entstehen. Hierzu zählen z. B. Flugkosten und Kosten für die Unterkunft von mitreisenden Assistenten oder für eine barrierefreie Unterkunft.

Es können maximal 15.000 Euro pro Semester und 30.000 Euro pro Studienjahr und pro Mobilität beantragt werden.

Da Sie die Differenz zwischen den Kosten im In- und Ausland nachweisen müssen, planen Sie für die Antragstellung bitte ausreichend Zeit ein und kontaktieren Sie das International Office mindestens sechs Monate vor Beginn Ihrer Mobilität.

International OfficeID: 13879
letzte Änderung: 09.07.2024