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Finanzierungsmöglichkeiten und Förderprogramme

Bei der Wahl des Studienortes im Ausland spielen die Kosten eine entscheidende Rolle. Im Ausland verlangen die meisten Hochschulen erhebliche Studiengebühren. Doch über die Austauschprogramme mit Partnerhochschulen erhalten eingeschriebene Frankfurt University of Applied Sciences Studierende größtenteils eine Befreiung. Zusätzlich fallen jedoch Fahrtkosten und
zum Teil höhere Lebenshaltungskosten im Ausland an, für Überseeaufenthalte müssen auch Visagebühren und extra Krankenversicherungskosten eingeplant werden.

Die Seite Expatistan ermöglicht Ihnen, Lebenskosten in anderen Städten mit den Lebenskosten in Frankfurt zu vergleichen. So können Sie vorab recherchieren, was für Kosten auf Sie zukommen werden. Das kann Ihnen gegebenenfalls auch bei der Entscheidung einer Partnerhochschule helfen. 

Während des Auslandstudiums werden Sie keine Zeit und meist auch keine Möglichkeit haben, Geld zu verdienen. Daher kalkulieren Sie die Kosten realistisch und über den vollen Zeitraum des geplanten Auslandsaufenthaltes. Die folgenden Stipendien können Sie bei Ihrem  Aufenthalt finanziell entlasten:

 

Stipendien der Frankfurt UAS

Für weltweite Studienaufenthalte (außerhalb der ERASMUS-Teilnehmerländer) können aus dem vom DAAD finanzierten PROMOS-Programm Teilstipendien an Frankfurt University of Applied Sciences Studierende vergeben werden. Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zur PROMOS-Bewerbung sowie Erfahrungsberichte von Praktikanten mit PROMOS-Förderung.

Wenn Sie an einer europäischen Partnerhochschule studieren, erhalten Sie automatisch die Erasmus+ Teilförderung. Mit Ihrer Bewerbung für das Auslandssemester werden Sie in das Programm aufgenommen; es bedarf keiner separaten Bewerbung für das Stipendium. Die Höhe der Summen berechnen sich an den Lebenshaltungskosten der unterschiedlichen Länder. 

Bei einsemestrigen Aufenthalten fördern wir maximal 120 Tage (4 Monate), bei zweisemestrigen Aufenthalte werden maximal 240 Tage (8 Monate) gefördert.

Stipendienhöhe im akademischen Jahr 2024/25:


1.    Gruppe 1 (monatlich 600 Euro): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden
2.    Gruppe 2 (monatlich 540 Euro): Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern, Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn

 

Sonderförderung Erasmus+ 2022-27

Im Rahmen des europäischen Green Deals unterstützt Erasmus+ nachhaltiges reisen innerhalb Europas mit einem finanziellen Zuschuss in Höhe von 50 Euro.

Sie können für Ihr Mobilitätsvorhaben eine zusätzliche Förderung (Top-Up) für Green Travel erhalten, wenn sie ein emissionsarmes Verkehrsmittel nutzen (Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaften mit dem Auto ab 3 Personen).

Die 50 Euro erhalten Sie nach Abschluss Ihrer Mobilität mit der Auszahlung Ihrer 2. Erasmus Rate. Die Beantragung für das Top-Up erfolgt während Ihrer Bewerbung für die Förderung.

Inklusion und Chancengerechtigkeit sind zentrale Anliegen des Erasmus+ Programms. Mit unterschiedlichen Maßnahmen und Möglichkeiten will das Programm das Ziel nach mehr Chancengerechtigkeit und Inklusion in allen Bildungsbereichen erreichen. Ein wesentlicher Bestandteil im Hochschulbereich ist hierbei die finanzielle Zusatzförderung für Teilnehmende mit geringeren Chancen über Aufstockungsbeträge (top-ups) sowie Realkostenförderung. Um zukünftig noch mehr Menschen mit geringeren Chancen die Teilnahme am Programm zu ermöglichen, hat die Nationale Agentur für Erasmus+ Hochschulzusammenarbeit im DAAD (NA DAAD) neben einer Erhöhung der Stipendienraten für Studierende die Zielgruppen für den Erhalt der finanziellen Zusatzförderung ausgeweitet und Zugangsbedingungen vereinfacht. Ab dem WS 2022/23 können Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Studierende mit Kindern, Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus sowie erwerbstätige Studierende einen Aufstockungsbetrag erhalten. Teilnehmende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Teilnehmende mit Kindern können Realkosten geltend machen. Die gemachten Angaben zur Sonderförderung werden durch eine stichprobenartige Kontrolle vom International Office untersucht. 

 

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung): Alle Begünstigten einer Aufstockungsförderung erhalten pauschal 250 Euro pro Monat zusätzlich zu ihrer Erasmus-Finanzierungsbeihilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Aufenthalt zu Studien- oder zu Praktikumszwecken handelt. Die Aufstockung kommt nur einmal zur Anwendung und ist nicht-kumulativ. D.h., dass ein Erstakademiker, der sein Kind mit ins Ausland nimmt ebenso wie eine an einer chronischen Erkrankung leidende Studierende 250 Euro pro Monat erhält.  Studierende, die für Kurzzeitmobilitäten im Ausland sind (bspw. BIPs) erhalten einmalig 100 bzw. 150 Euro als Top-Up-Förderung, je nach Dauer des Aufenthalts. Die Aufstockungsförderung wird nur vorbehaltlich vorhandener Mittel ausgezahlt.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende mit Behinderung (ab GdB 20).

Studierende zum Studium bzw. (Graduierten-)Praktikum mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 (Beleg über Bescheid Landessozialamt bzw. Ausweis) können eine Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) in Höhe von 250 EUR pro Monat beantragen.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende, die ein oder mehrere Kinder mit ins Ausland nehmen. Die Höhe des Top-Ups ist unabhängig von der Anzahl der

Kinder. Die Beantragung auch bei Mitreise des anderen Elternteils möglich, allerdings wird eine Doppelförderung des Kindes ausgeschlossen (wenn das andere Elternteil bspw. ebenfalls Erasmus+ erhält).

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende mit chronischer Erkrankung.

Studierende, die an einer chronischen Erkrankung leiden und denen hierdurch im Ausland Mehrkosten entstehen, kommen für eine Sonderförderung in Frage.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für Studierende für Erstakademikerinnen und Erstakademiker. Studierende, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen, kommen für eine Sonderförderung in Frage. Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu einem dem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, gilt hierbei als akademischer Abschluss. Qualifizierende Dokumente, die durch Berufskammern bzw. berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden (bspw. Meisterbriefe) zählen nicht zu den einem akademischen gleichwertigen Abschlüssen.

Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht.

Aufstockungsförderung (Top-Up-Förderung) für erwerbstätige Studierende. Die Erwerbstätigkeit muss mindestens sechs Monate fortlaufend mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum muss in einem Zeitfenster von 6 Monaten vor Bewerbung um die Mobilität und dem Zeitpunkt des Antritts der Mobilität liegen.

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass die Erwerbstätigkeit im Entsendeland während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt wird. Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden. Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450 EUR und unter 850 EUR liegen (addierter Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat).

Für ein Auslandssemester:

Sie beantragen die Förderung, indem Sie im Mobility Online-Portal die entsprechenden Fragen zur Sonderförderung beantworten und die Ehrenwörtliche Erklärung unterschrieben bis zur in der E-Mail „Zusatzförderung“ angegebenen Frist hochladen.

 

Für ihr Auslandspraktikum:

Bei einem Auslandspraktikum müssen Sie die Angaben zur Sonderförderung auf dem Bewerbungsformular angeben. Im Anschluss schicken wir Ihnen die relevante ehrenwörtliche Erklärung zu, die Sie darauhin unterschreiben und damit versichern, dass Sie für die Sonderförderung berechtigt sind.

Sollten die real entstehenden Kosten die Aufstockungsförderung übersteigen, so gibt es die Möglichkeit, diese Kosten, sofern sie mit dem Mobilitätsvorhaben in Verbindung stehen, über einen sog. Langantrag geltend zu machen. Diese Möglichkeit steht Teilnehmenden (Studierenden sowie Hochschulpersonal)

           mit einer Behinderung (GdB 20+)

oder

           mit einer chronischer Erkrankung

oder

           die ihre Kinder mit ins Ausland nehmen

offen.

Die Antragssumme wird in diesem Fall nach Ihren persönlichen Bedürfnissen berechnet und zusätzlich zur regulären Erasmus+ Förderrate ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass dabei nur Mehrkosten berücksichtigt werden können, die

  1. nicht von nationalen Stellen (Integrationsämtern, Krankenkassen, Landschaftsverbänden, Sozialämtern, Studentenwerken) übernommen werden, und
  2. Ihnen durch den Auslandsaufenthalt entstehen. Hierzu zählen z. B. Flugkosten und Kosten für die Unterkunft von mitreisenden Assistenten oder für eine barrierefreie Unterkunft.

Es können maximal 15.000 Euro pro Semester und 30.000 Euro pro Studienjahr und pro Mobilität beantragt werden.

Da Sie die Differenz zwischen den Kosten im In- und Ausland nachweisen müssen, planen Sie für die Antragstellung bitte ausreichend Zeit ein und kontaktieren Sie das International Office mindestens sechs Monate vor Beginn Ihrer Mobilität.

Externe Stipendien und Fördermöglichkeiten

Eine gute Fördermöglichkeit für Ihren Auslandsaufenthalt stellt das HAW International Stipendium dar. Es ist darauf ausgerichtet Studierenden an Hochschulen für angewandte Wissenschaften den Auslandsaufenthalt zu erleichtern. Informieren Sie sich hier über Bewerbungsvoraussetzungen, Deadlines und Fördersätze für Ihr Gastland.

Die Fulbright-Kommission vergibt Jahres- und Reisestipendien zur fachlichen Vertiefung und Ergänzung des Studiums an einer amerikanischen Hochschule und zur Begegnung mit den USA.

Verschaffen Sie sich auf der Website einen Überblick über angebotene Förderungen und die entsprechenden Bewerbungsvoraussetzungen und -fristen.

https://www.fulbright.de/programs-for-germans

Der DAAD informiert umfassend über das Thema Studieren im Ausland.
In der DAAD Stipendiendatenbank können Sie gezielt nach Stipendien für Ihr Profil (Fachrichtung, Zielland, Status) suchen.

Die Studienstiftung fördert Studierende, deren Begabung und Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienst der Allgemeinheit erwarten lassen.

Unabhängig davon ob Sie Inlands-BAföG erhalten, können Sie sich für das Auslands-BAföG bewerben. Durch die höheren Kosten eines Auslandsaufenthaltes kommen auch Personen für die Förderung in Frage, die kein Inlands-BaföG erhalten. Für das Auslands-BAföG sind - je nach Zielland unterschiedliche - zentrale Ämter in Deutschland zuständig.

Zur Unterstützung von Studierenden wird im Rahmen des Bildungskreditprogramms ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Ausbildungsfinanzierung angeboten.

Wenn Sie sich in einem finanziellen Engpass innerhalb Ihres Studiums befinden und Sie Unterstützung bei der Finanzierung Ihres Lebensunterhalts benötigen, kann ein zinsfreies Studiendarlehen in Anspruch genommen werden.

 

Kontakte

Celine BrandtOutgoing Student Coordinator Europe
Gebäude 1, Raum 9

Dienstags

 

10:00 – 12:00 Uhr

 

Donnerstags

 

13:00 – 15:00 Uhr

 
   

Telefonische Erreichbarkeit außerhalb der Sprechzeiten.

 
   
Rebeca María Funes LimaOverseas Student Mobility Assistant
Gebäude 1, Raum 9
Fax : +49 69 1533-2748
Ruth ConradsOverseas Student Mobility Coordinator
Gebäude 1, Raum 9
Fax : +49 69 1533-2748

Offene Sprechzeiten:

 

Dienstag

 

13:00 – 15:00 Uhr

 

Donnerstag

 

10:00 – 12:00 Uhr

 
   

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir während der offenen Sprechstunde nicht ans Telefon gehen können.

 

Am Dienstag, den 17.12. findet die Sprechstunde von 11 – 12 Uhr statt.

 

Vom 20.12.2024-06.01.2025 sind wir in der Weihnachtspause.

 
   
   
International OfficeID: 3402
letzte Änderung: 19.12.2024