Lehre/Forschung im Ausland
ERASMUS+
Die Europäische Kommission fördert kurzzeitige Lehraufenthalte (von mindestens zwei bis zu fünf Tagen, in begründeten Ausnahmefällen auch länger) an den jeweiligen ERASMUS-Partnerhochschulen im europäischen Ausland. Weitere Informationen stehen Ihnen unter ERASMUS-Dozenturen zur Verfügung.
Der Deutsche Akademische Austauschdienst vergibt auf Antrag von hauptamtlichen Dozenten Fördermittel für Studien- und Forschungsaufenthalte (14 Tage bis 3 Monate), Kurzzeitdozenturen (1 bis 6 Monate) sowie Langzeitdozenturen (3 Monate bis 5 Jahre).
Im Rahmen bestehender Kulturaustauschprogramme (z. Zt. Japan und Korea) kann der DAAD auf Antrag promovierte Wissenschaftler für einen solchen Aufenthalt vorschlagen. Termin und Zweck des Aufenthalts müssen mit dem Gastinstitut abgestimmt sein. Der DAAD übernimmt Reisekosten.
Erforderlich ist eine Einladung der Gasthochschule, die auch einen geeigneten Beitrag zum Aufenthalt beisteuern muss (entweder in Form einer Geldleistung oder einer geldwerten Leistung wie Übernahme der Unterbringungskosten). Eine Lehrleistung an der Gasthochschule muss mindestens 8 Wochenstunden umfassen. Die Leistung des DAAD bezieht sich auf Reise- und Aufenthaltskosten unter Anrechnung des Beitrags der aufnehmenden Hochschule. Die Frankfurt University of Applied Sciences muss unter Fortzahlung der Bezüge beurlauben. Mehr Informationen.
Hier ist ein Antrag der Gasthochschule an den DAAD erforderlich, die entsprechend öffentlich ausschreibt. Die Unterstützung der DAAD-Aktivitäten im Ausland wird von den Betroffenen vorausgesetzt. Die Leistungen des DAAD sind vor allem Gehaltsausgleichszahlungen, Zahlung von Umzugspauschalen, Mietzuschüssen, Versorgungszuschüssen, Beihilfen im Krankheitsfall. In allen genannten Fällen sind rechtzeitig die dienstrechtlichen Fragen mit der Personalverwaltung der Frankfurt University of Applied Sciences zu klären. Mehr Informationen.
Projektgebundene Förderungen
Curriculare Projekte
ERASMUS und der DAAD fördern die Anbahnung, Koordination und Beteiligung an curricularen Projekten wie z.B. gemeinsame Module und Studienprogramme, Intensivprogramme, Doppelabschlüsse. Die Förderung gilt im Wesentlichen den anfallenden Reisekosten, in gewissem Umfang werden auch projektbezogene Sachmittel genehmigt. Die Zuschüsse sind Teilförderungen. Für die Beantragung gelten verschiedene Deadlines. Interessenten wenden sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des International Office.
Projektbezogener Personenaustausch (PPP)
Der DAAD kann auf Antrag mobilitätsbezogene Mehrkosten bei bilateralen Forschungs- und Entwicklungsprojekten mit Partnern aus vielen Ländern weltweit fördern. Die Grundfinanzierung des Projekts muss auf beiden Seiten gewährleistet sein. Beide am Projekt beteiligte Seiten haben parallele Anträge zu stellen. Mehr.
Studienreisen ins Ausland
Studienreisen und Studienpraktika zusammen mit einer Gruppe von Studierenden werden über das DAAD Portal beantragt (jeweils 1.2., 1.5. bzw. 1.11.). Dabei sind Gruppengrößen von 5 bis 15 Studierenden und ein Förderzeitraum von 7 bis 12 Tagen möglich. Es wird erwartet, dass auch die Hochschule einen finanziellen Beitrag leistet, damit die Belastung der Studierenden zumutbar bleibt.
Strukturprogramme des DAAD
Im Laufe der letzten Jahre hat der DAAD eine Reihe von Strukturprogrammen aufgelegt, um die Internationalisierung der Hochschulen zu fördern. Mehr.
ERASMUS-Dozentenmobilitäten
ERASMUS+ Mobilitäten zu Unterrichtszwecken (STA)
Erasmus+ ist ein Programm der Europäischen Kommission für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.
Das Programm unterstützt Mobilitäten zu Unterrichtszwecken (STA), d.h. Lehrvorhaben an Partnerhochschulen im europäischen Ausland (sog. Erasmus+ Program Countries).
Förderfähig innerhalb dieser Linie sind Lehrtätigkeiten von haupt- und nebenberuflich tätigem, lehrenden Personal. Dies umfasst z. B.:
- Professoren und Professorinnen
- Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Emeriti
Ausgenommen von der Förderung sind Teilnehmer, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art stehen (bspw. Lehrbeauftragte).
Gefördert werden können:
- Aufenthalte zu Lehrzwecken an ausländischen Partnerhochschulen (mit welchen ein entsprechender Austauschvertrag besteht)in teilnehmenden Erasmus-Staaten (programme countries); dazu zählen neben allen
- EU-Staaten
- die Türkei,
- Norwegen,
- Island,
- Liechtenstein
- Nordmazedonien (ehemals FYROM).
Wichtig: Sollte das zu fördernde Hochschulmitglied seinen Wohnsitz im Ausland haben, so ist eine Förderung in dasjenige Land ausgeschlossen!
- Wichtig: Mit Beginn des Programmjahrs 2014/15 hat die Schweiz ihren Status als programme country verloren; somit sind Dozentenmobilitäten mit ERASMUS+ dorthin nicht mehr förderbar.
Trotzdem können über ein eidgenössisches Programm Dozentenmobiltäten in die Schweiz gefördert werden. Bitte kontaktieren Sie im Bedarfsfall das International Office - Aufenthalte von mindestens zwei Tagen (exklusive An- und Abreisetag) und bis zu einer Woche Dauer (nur in begründeten Ausnahmefällen längere Mobilitäten).
- Aufenthalte mit einem Unterrichtsumfang von mindestens 8 Stunden für die ersten 7 Tage. Ab dem achten Tag werden pro zusätzlichem Tag des Aufenthalts 1,6 Stunden zum Mindestunterrichtsumfang addiert.
Bezüglich Dauer und Unterrichtsumfang des Aufenthalts gilt eine während der Mobilität ausgestellte Bestätigung der Gasthochschule.
Forschungsaufenthalte sowie Konferenzteilnahmen können grundsätzlich nicht durch das Erasmus-Programm bezuschusst werden.
Förderbedingungen
Erasmus+ ist ein Programm der Europäischen Kommission für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport.
Das Programm unterstützt Mobilitäten zu Unterrichtszwecken (STA), d.h. Lehrvorhaben an Partnerhochschulen im europäischen Ausland (sog. Erasmus+ Program Countries).
Förderfähig innerhalb dieser Linie sind Lehrtätigkeiten von haupt- und nebenberuflich tätigem, lehrendem Personal. Dies umfasst z. B.:
- Professoren
- Dozenten und Assistenten
- Wissenschaftliche Mitarbeiter
- Emeriti
Koordinatorin Mobilitäten zu Lehr-, Fort- und Weiterbildungszwecken Erasmus+
Susanne A. Demmer
Telefon: +49 69 1533-3854
staffmobilities(at)io.fra-uas. de
susanne.demmer(at)io.fra-uas. de
Gefördert werden können:
- Aufenthalte zu Lehrzwecken an ausländischen Partnerhochschulen (mit welchen ein entsprechender Austauschvertrag besteht)in teilnehmenden Erasmus-Staaten (programme countries); dazu zählen neben allen
- EU-Staaten
- die Türkei,
- Norwegen,
- Island,
- Liechtenstein, und
- Mazedonien (FYROM).
Wichtig: Sollte das zu fördernde Hochschulmitglied seinen Wohnsitz im Ausland haben, so ist eine Förderung in dasjenige Land ausgeschlossen!
- Wichtig: Mit Beginn des Programmjahrs 2014/15 hat die Schweiz ihren Status als programme country verloren; somit sind Dozentenmobilitäten mit ERASMUS+ dorthin nicht mehr förderbar.
Trotzdem können über ein eidgenössisches Programm Dozentenmobiltäten in die Schweiz gefördert werden. Bitte kontaktieren Sie im Bedarfsfall das International Office
- Aufenthalte von mindestens zwei Tagen (exklusive An- und Abreisetag) und bis zu einer Woche Dauer (nur in begründeten Ausnahmefällen längere Mobilitäten).
- Aufenthalte mit einem Unterrichtsumfang von mindestens 8 Stunden für die ersten 7 Tage. Ab dem achten Tag werden pro zusätzlichem Tag des Aufenthalts 1,6 Stunden zum Mindestunterrichtsumfang addiert.
Bezüglich Dauer und Unterrichtsumfang des Aufenthalts gilt eine während der Mobilität ausgestellte Bestätigung der Gasthochschule.
Forschungsaufenthalte sowie Konferenzteilnahmen können grundsätzlich nicht durch das Erasmus-Programm bezuschusst werden.
Mobilitäten zu Unterrichtszwecken werden in Erasmus+ per unit costs (Fixkosten pro Einheit) abgerechnet. Die Gesamtförderung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
1. Fahrtkosten
Die Distanz zwischen Ausgangs- und Zielort bestimmt die unit cost Fahrtkosten. Maßgebliches Werkzeug zur Berechnung der Distanz ist der EU Distance Calculator.
Je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Distanzbändern wird ein bestimmter Betrag einmalig für Hin- und Rückfahrt ausgezahlt.
Der Abreiseort muss nicht mit dem Sitz der entsendenden Einrichtung übereinstimmen. Für diesen Fall sind die Reisebelege als Nachweis für den tatsächlichen An- und Abreiseort aufzubewahren.
Die Entfernungen schlüsseln sich wie folgt auf:
Reisedistanz | Standardreise | Green Travel |
10-99 km (roter Radius) | 28 EUR | 56 EUR |
100-499 km (blauer Radius) | 211 EUR | 285 EUR |
500-1.999 km (grüner Radius) | 309 EUR | 417 EUR |
2.000-2.999 km (gelber Radius) | 395 EUR | 535 EUR |
3.000-3.999 km | 580 EUR | 785 EUR |
4.000-7.999 km | 1.188 EUR | 1.188 EUR |
8.000 km und mehr | 1.735 EUR | 1.735 EUR |
2. Aufenthaltskosten
Zur Ermittlung des Anteils der Aufenthaltskosten kommen drei Ländergruppen zur Anwendung.
Pro Tag des Aufenthaltszeitraums wird je nach Ländergruppe ein bestimmter Betrag auf den gesamten Mobilitätszuschlag aufgerechnet.
Ländergruppe 1 | 180 EUR/ Tag |
Ländergruppe 2 | 160 EUR/ Tag |
Ländergruppe 3 | 140 EUR/ Tag |
(ab dem 15. Aufenthaltstag beträgt die Förderung 70 % dieser Tagessätze)
Als Anfangsdatum des geförderten Aufenthaltszeitraums gilt der erste Tag, an dem die Reisenden an der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein müssen, das Enddatum ist der letzte Tag, an welchem die Reisenden an der aufnehmenden Einrichtung anwesend sein müssen.
Es kann ein zusätzlicher Tag für An- oder Abreise, welcher direkt an den geförderten Aufenthaltszeitraum anschließt, zur Förderung beantragt werden. Dieser Tag muss nicht durch die aufnehmende Hochschule bestätigt werden.
Da der Mobilitätszuschuss unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe ausgezahlt wird, sind etwaige Fehlbeträge aus anderen Mitteln zu decken. Ein Überschuss kann von den Reisenden einbehalten werden, dieser jedoch als geldwerter Vorteil steuerlich angegeben werden.
Dies geschieht nicht durch die Hochschule, eine entsprechende Erklärung muss durch die Reisenden erfolgen! Im Bedarfsfall werden durch die Personalabteilung (HR) die tatsächlich entstandenen Reisekosten ermittelt, um diese dann steuerlich genau angeben zu können. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Kolleginnen und Kollegen der Abt. HR.
80% des berechneten Mobilitätszuschlags werden (nach Eingang aller Unterlagen) vor der Mobilität ausgezahlt, die restlichen 20% nach dem Eingang aller notwendigen Unterlagen nach Ende der Mobilität.
Beispiel: 5-tägiger Lehraufenthalt an einer Partnerhochschule in Madrid
1. Berechnung der Distanz Frankfurt – Madrid
1446,33 km = 275,00 €
2. Berechnung der Aufenthaltsdauer
Montag bis Freitag: 5 Tage
Anreisetag Sonntag: 1 Tag
Gesamtdauer des Aufenthalts: 6 Tage
Tagessatz für Spanien (160,00 €) x 6 = 960,00 €
Gesamtfördersumme: 1235,00 €
- 988,00 € werden nach erfolgreicher Antragstellung vor Beginn der Mobilität ausgezahlt.
- 247,00 € werden nach erfolgter Mobilität ausgezahlt.
Der Mobilitätszuschuss wird also unabhängig von den real entstandenen Kosten in voller Höhe ausgezahlt. Die von der aufnehmenden Hochschule auszustellende Bestätigung über die Dauer des Aufenthalts (Confirmation of Staff Mobility Period) ist maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses.
Da die Reisenden nun in jedem Fall vor Beginn der Mobilität 80 % des Zuschusses erhalten, können für ERASMUS-Dozentenmobilitäten keine Rechnungen durch die Abt. FI beglichen werden, wie es bei anderen Dienstreisen der Fall ist. Etwaige Buchungen und/oder Vorleistungen müssen aus dem Mobilitätszuschuss getragen werden.
Bitte stimmen Sie Ihr Lehrvorhaben mit Ihrem jeweiligen Dekanat ab und melden Sie dieses anschließend per E-Mail beim ERASMUS-Hochschulkoordinatoren an – zeitgleich können Sie so in Erfahrung bringen, ob noch Mittel in ausreichendem Umfang vorhanden sind.
Hierzu ist die Information, wo und wie lange die Mobilität stattfinden soll, erforderlich. Idealerweise haben Sie zu diesem Zeitpunkt Ihr Lehrvorhaben schon mit der Gasthochschule abgestimmt und können dies nun schriftlich auf dem Mobility Agreement (s. u.) fixieren.
Eine bebilderte Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Durchführung von Mobilitäten zu Unterrichtszwecken finden Sie hier.
Bitte studieren Sie diese, insbesondere, wenn Sie zum ersten Mal eine Mobilität zu Unterrichtszwecken durchführen!
Bitte schicken Sie Ihre Meldung per Mail bis spätestens zum 31.01. für das erste Halbjahr und zum 30.06. für das zweite Halbjahr an den ERASMUS-Hochschulkoordinator.
Wichtig: Eine Mobilität gilt erst dann als vollständig beantragt und kann dementsprechend bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen (siehe Reiter 'Vor Beginn der Mobilität'). Bitte reichen Sie diese bis spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Mobilität im International Office ein. Bitte beachten Sie, dass sich die Mittelverfügbarkeit ändern kann, wenn ein großer Zeitraum zwischen Meldung per E-Mail und Beantragung der Mobilität liegt.
Sollte es abzusehen sein, dass Sie die notwendigen Unterlagen nicht pünktlich werden einreichen können (bspw. im Falle von International Teaching Weeks o. ä.) setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem ERASMUS-Hochschulkoordinatoren in Verbindung.
Ein vollständiger Antrag besteht aus:
Vor der Mobilität.
- Komplett unterzeichnetes Mobility Agreement (wird über unser Tool Mobility Online ausgefüllt)
Mit diesem Dokument stimmen Sie Ihr Lehrvorhaben mit der Partnerhochschule ab. Bitte füllen Sie dieses komplett aus, unterschreiben es, schicken es (per E-Mail) an die Partnerhochschule und lassen es dort ebenfalls unterzeichnen. Anschließend senden Sie es bitte an das International Office.
Nach Eingang des Mobility Agreements wird Ihnen das Grant Agreement zugesandt.
Kann als Scan, Fax, Kopie o. ä. eingereicht werden. - Grant Agreement (Zuwendungsvertrag)
Das Grant Agreement ist eine Annahmeerklärung und definiert die Bedingungen, unter welchen die Mobilität stattfindet. Grant Agreements werden für jede Mobilität individuell generiert, daher können diese erst erstellt werden, nachdem die Daten der jeweiligen Mobilität vorliegen. Nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Mobility Agreements wird Ihnen das Grant Agreement (Zuwendungsvertrag) zugesandt, welches Sie bitte unterzeichnen und an das International Office zurücksenden.
Wird im Original benötigt.
- A. Dienstreiseantrag
Bitte reichen Sie den durch Ihr Dekanat unterschriebenen Dienstreiseantrag im International Office ein. Nach Eingang des Grant Agreements und des Mobility Agreements wird dieser an die Abt. HR zur Bearbeitung weitergeleitet.
Kann als Scan, Fax, Kopie o. ä. eingereicht werden.
W I C H T I G: Erst nach Abgabe dieser drei Unterlagen gilt die Mobilität als erfolgreich beantragt! Nach Abgabe wird die Personalabteilung angewiesen, Ihnen 80 % des Mobilitätszuschlags auszuzahlen.
Hinzu kommen:
Während der Mobilität:
3. Bestätigungsschreiben der Gasthochschule: Bitte ausfüllen und vor Ort durch die gastgebende Hochschule unterschreiben lassen. Das Formular erhalten Sie über Mobility Online.
Kann als Scan, Fax, Kopie o. ä. eingereicht werden.
Nach der Mobilität:
4.a Nach Beendigung der Auslandsmobilität werden Sie von der EU-Kommission per E-Mail aufgefordert, einen Bericht im Mobility Tool der EU-Kommission zu verfassen. Ein entsprechender Zugang wird für Sie bereitgestellt und erreicht Sie per E-Mail nach Abschluss der Mobilität.
WICHTIG: Vermehrt sind die E-Mails der EU-Kommission im internen Spam-Filter gelandet. Bitten kontrollieren Sie daher auch diesen.
4.b Zusätzlich reichen Sie bitte einen Prosabericht im International Office ein. Dieser kann direkt in Ihrem Workflow unseres Tools Mobility Online geschrieben werden.
Sobald beide Berichte und das Bestätigungsschreiben eingegangen sind, überweist Ihnen die Personalabteilung den restlichen Mobilitätszuschuss.
Hier finden Sie die aktuelle International Weeks oder Teaching/Training Staff Weeks unserer Partnerhochschulen, an denen Sie, je nach Verfügbarkeit der Plätze, im Rahmen von STA teilnehmen können.