Beurlaubung und Teilzeitstudium
Sie brauchen eine Auszeit oder haben familiäre Verantwortung? Informationen zur Beantragung eines Urlaubssemesters oder Teilzeitstudiums finden Sie auf dieser Seite.
Bei familiären Pflichten können Sie auch die Angebote des Familienbüros in Anspruch nehmen.
Beurlaubung
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere
- bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
- für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit, die nicht Teil des Studiums ist,
- für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
- für die Zeit des Mutterschutzes/Elternzeit in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
- der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe,
- Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C-, oder D/C-Kader) eines Spitzenverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund.
- Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreter oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.
Die Immatrikulationsverordnung vom 23.04.2013 begrenzt die Anzahl der Urlaubssemester auf insgesamt sechs!
- Die Zahlung des Semesterbeitrages ist auch im Urlaubssemester vorgeschrieben.
Die Rückzahlung des Deutschlandtickets für Studierende kann unter bestimmten Voraussetzungen beim AStA beantragt werden, das Deutschlandticket wird dann digital entwertet. - Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu stellen. Alternativ kann die Beurlaubung auch direkt über das FranCa-Portal für Studierende gestellt werden.
- Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen, sie können im Falle einer Erkrankung auch Gesundheitsdaten enthalten, die einbehalten werden.
- Die Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere bei einer Erkrankung, möglich.
- Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
- Die Beurlaubung ist bis zum Semesterbeginn zu beantragen (ausgenommen Krankheit/Elternzeit).
- Ist ein berufspraktisches Semester (BPS) Bestandteil der Prüfungsordnung, wird eine Beurlaubung wegen eines BPS nicht gewährt.
- Sie sind während des Urlaubssemesters weiterhin Mitglied der Hochschule, allerdings ruht Ihr Wahlrecht.
- Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus, Lehrveranstaltungen können besucht werden. Ausnahme: Wegen Elternzeit oder Gremienarbeit beurlaubte Studierende sind berechtigt, Studien- oder Prüfungsleistungen zu erbringen.
- Zur Gewährung einer Beurlaubung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Wichtige Gründe sind nach §8 der Hessische Immatrikulationsverordnung insbesondere Art und Dauer einer Erkrankung, Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, studienbedingte Auslandsaufenthalte, Mutterschutz, Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildetem Kader eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund und Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertretung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
Teilzeitstudium
Studierende an den hessischen Hochschulen können in grundständigen Studiengängen ein Teilzeitstudium nach der Hessischen Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 durchführen. Dieses Teilzeitstudium muss beantragt werden.
Das Teilzeitstudium setzt voraus, dass aus einem dieser Gründe das Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann:
- Berufstätigkeit – im Regelfall ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchsten 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachzuweisen
- Betreuung von Angehörigen – im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG im Alter bis zu zehn Jahren.
Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern:
a. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält)
b. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten
c. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. - Nachgewiesene Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe im Sinne von § 15 Abs. 2 Elftes Buch SGB
- Chronische Erkrankung oder Behinderung mit studienzeitverlängernder Auswirkung
- Sonstige ausschlaggebende Gründe
- Der Antrag muss in jedem Fall bis zum Vorlesungsbeginn eines Semesters eingereicht werden.
- Der Antrag ist schriftlich oder direkt über das FranCa-Portal für Studierende zu stellen.
- Bei einem Doppelstudium oder in einem Master-Studiengang ist ein Teilzeitstudium nicht möglich.
- Ein Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots. Bitte beachte Sie, dass sich die Vorlesungsangebote an Vollzeitstudierenden orientieren und es keine gesonderten Termine für Teilzeitstudierende gibt. Das Teilzeitstudium wirkt sich nicht auf die Höhe des Semesterbeitrags aus. Dieser ist in voller Höhe zu entrichten.
- Der Antrag kann mehrfach wiederholt, jedoch höchstens bis zur doppelten Regelstudienzeit gewährt werden. Bei Wiederholungsanträgen wird der Leistungsstand geprüft.
- Die Hochschule kann die Erlaubnis zum Teilzeitstudium widerrufen, wenn in einem Teilzeitsemester im Durchschnitt mehr als 50 % der im Vollzeitstudium vorgesehenen Leistungsnachweise / ECTS erworben wurden.
- Ein Teilzeitstudium ist nicht BAföG-fähig!
- Rückwirkend (nach Abschluss eines Semesters) darf kein Teilzeitstudium genehmigt werden!
Antragsstellung
Den Antrag auf Beurlaubung oder Antrag auf ein Teilzeitstudium reichen Sie bitte persönlich oder per Post an Frau Danek in Gebäude 1, Raum 114 oder im Studienbüro oder direkt über den Quicklink Anträge in Ihrem FranCa-Portal für Studierende ein.