Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Seit dem 02.07.2023 gilt in Deutschland das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen HinSchG - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de).
Das HinSchG dient dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die Informationen über Fehlverhalten an ihrem Arbeitsplatz mitteilen möchten. Die Tatbestände, die gemeldet werden können, sind in § 2 HinSchG § 2 HinSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) abschließend aufgeführt.
Die Frankfurt University of Applied Sciences hat zurückgehend auf § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG eine interne Meldestelle für solche Hinweise eingerichtet.
Sie können Hinweise bei der Ansprechperson im Sinne des HinSchG
- telefonisch jeweils montags zwischen 9 und 12 Uhr unter +49 69 1533-2028,
- per E-Mail an hinweise(at)fra-uas.de oder
- schriftlich mit dem Vermerk „vertraulich“ (Hinweise, Ref J, Gebäude 2, Raum 522, Nibelungenplatz 1, 60318 Frankfurt)
abgeben.
Sollten Sie hingegen ein persönliches Treffen bevorzugen, kann dies vorab telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.
Die interne Meldestelle wahrt grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität
- der hinweisgebenden Person,
- der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, und
- der sonstigen, in der Meldung genannten Personen.
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. In § 9 HinSchG sind Ausnahmen geregelt.
Gemäß § 17 Abs. 1 HinSchG erhalten Sie als hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung. Ferner erhalten Sie nach spätestens drei Monaten und sieben Tagen eine Mitteilung gem. § 17 Abs. 2 HinSchG. Diese umfasst alle geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Der Schutz der hinweisgebenden Person wird gewährleistet, sofern diese im Zeitpunkt des Hinweises hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass ein Fehlverhalten im Sinne von § 12 HinSchG begangen wurde oder sehr wahrscheinlich künftig erfolgen wird. Insofern ist ein begründeter Verdacht ausreichend. In jedem Falle nicht geschützt sind vorsätzlich falsche Hinweise. Solche Mitteilungen können sanktioniert werden.
Für alle betroffenen Personen gilt stets die Unschuldsvermutung bis ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.
Personen, die beabsichtigen, Informationen über Fehlverhalten mitzuteilen, haben die freie Wahl zwischen der Nutzung einer internen und einer externen Meldestelle. Jedoch wird empfohlen, dass zuerst ein interner Hinweis gegeben wird, wenn intern wirksam gegen das Fehlverhalten vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 HinSchG). Die hinweisgebende Person ist aber in jedem Falle unabhängig von ihrer Wahl geschützt.
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ist eine zentrale externe Meldestelle eingerichtet (BfJ - Kontakt (bundesjustizamt.de). Darüber hinaus können, abhängig von der Art des Fehlverhaltens, auch das Bundeskartellamt oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig sein. Im Übrigen kann gegebenenfalls auch eine externe Zuständigkeit von Stellen der Europäischen Union bestehen.
Eine Offenlegung von Informationen über Fehlverhalten, z. B. über soziale Medien oder gegenüber der Presse, ist nach § 32 Abs. 1 HinSchG nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Nähere Informationen zur Zuständigkeit des BfJ und zu dem HinSchG finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html.