Studieren ohne Abitur
Für beruflich Qualifizierte besteht die Möglichkeit, auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (beispielweise Abitur oder Fachabitur) zum Studium zugelassen zu werden. Näheres zur Rechtsgrundlage entnehmen Sie bitte der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 16.12.2015 Über die verschiedenen Möglichkeiten, in Hessen ein Studium ohne Abitur beginnen zu können, möchten wir Sie im Folgenden informieren:
Der Prozess
Es lassen sich grob vier Personengruppen unterteilen, die zum Studium zugelassen werden: Meisterinnen und Meister, Personen mit entsprechender Aufstiegsfortbildung oder auch Personen mit Berufsausbildung, anschließender mind. zweijähriger Berufserfahrung und einer erfolgreich bestandenen Hochschulzugangsprüfung, sowie Studierende im Modellversuch an den hessischen Hochschulen. Die verschiedenen möglichen Zugangswege führen entweder zu einer allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung. Damit Sie Ihren persönlichen Fall spezifisch prüfen können, sind die verschiedenen anerkannten Qualifikationen nach Art der daraus folgenden Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung) aufgeführt.
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung
Hierzu zählen Abschlüsse an Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung. Also beispielsweise staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker. Eine Übersicht finden Sie hier.
Hierzu gehören alle nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO) abgelegten Meisterprüfungen. Eine Liste der entsprechenden Meisterprüfungen finden Sie hier.
Hierzu gehören AbsolventInnen beruflicher Fortbildungen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42 HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
Hierzu zählen z. B. Fachwirte, Fachkaufleute, Industriemeister, Geprüfte IT-Entwickler/-Berater/-Ökonomen. Eine aktuelle Übersicht hierzu finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hier.
Hierzu zählen InhaberInnen vergleichbarer Qualifikationen nach § 4 Nr.1 Seemannsgesetz (SeemG). Dies sind AbsolventInnen von Ausbildungen auf der Grundlage der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) die mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Hierzu zählen Abschlüsse vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe. Die jeweiligen Lehrgänge müssen hierbei mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Eine Übersicht finden Sie hier.
Hierzu zählen Abschlüsse vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Hierzu gehören beispielsweise SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen.
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte
Beruflich Qualifizierte, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Studium im angestrebten Studienbereich festgestellt werden. Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den Staatlichen und Staatlich anerkannten Hochschulen sowie den Berufsakademien in Hessen
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Prüfung kann zugelassen werden, wer
- eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat,
- eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat.
Auf die geforderte zweijährige hauptberufliche Tätigkeit können bei erzieherischen und sozialpflegerischen Berufen das selbstständige Führen eines Haushaltes mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
Wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, muss zusätzlich qualifizierte Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich nachgewiesen werden.
Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen sind insbesondere:
- Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen (Zertifizierte Hochschulweiterbildungsangebote)
- Inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen
- Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung
Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen des Landes Hessen vom 16. Dezember 2015. Informationen zu Zugangsvoraussetzungen in anderen Bundesländern finden Sie hier.
Achtung: Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangs-prüfungen wurden an den Staatlichen Hochschulen in Hessen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem von insgesamt 14 Studienbereichen oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Einen Überblick der Prüfungsausschüsse und Prüfungsmodalitäten finden Sie hier.
Die Prüfung ist kostenpflichtig, derzeit liegen die Prüfungsgebühren bei
250 €.
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien / Europäischen Akademie der Arbeit
Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Ausbildung nachweisen sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (§ 1 Abs. 2 der o.g. Verordnung).
Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mindestens 60 Kreditpunkte erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium.
Bewerbungsunterlagen
- Bewerbungsunterlagen für die Hochschulzugangsprüfung für den Studienbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, einschließlich Wirtschaftspädagogik erhalten Sie hier.
- Bewerbungsunterlagen für die Hochschulzugangsprüfung für den Studienbereich Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit, Teilbereich Soziale Arbeit erhalten Sie hier.
- Den Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung können Sie auch hier über das Online-Verfahren stellen.
Prüfungsausschüsse und Prüfungsmodalitäten
Gegenstand der Prüfung
Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch sowie einer schriftlichen Prüfung. Sie knüpft an den besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber an und umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für ein Studium in dem gewünschten Studienbereich sind. Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling 50 bis 60 Minuten. Die schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden und kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen (§ 6, Ab. 5 VO).
Anmeldung
Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der jeweiligen Trägerhochschule (s.u.) einzureichen. Die Antragsfristen sind in der Regel der 15. Februar und der 15. August.
Dem Antrag beizufügen sind:
- Lebenslauf und Lichtbild
- Amtlich beglaubigte Kopien des letzten Schulzeugnisses sowie der Zeug-nisse der Berufsausbildung
- Vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung (Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse)
- Nachweis über mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassende qualifizierte Weiterbildungsmaßnahmen, wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder der Berufstätigkeit verwandt ist.
- Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich bereits früher in Hessen, an welcher Hochschule ein Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt wurde
Beratung im Vorfeld
Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung können die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden. Gleichermaßen können Berwerber/-innen beim jeweiligen Prüfungsausschuss auf Antrag um ein Beratungsgespräch ersuchen.
Prüfungsgebühren
Für die Durchführung der Hochschulzugangsprüfung wird eine Prüfungsgebühr von derzeit 250 € erhoben. Die Aufforderung zur Zahlung der Prüfungsgebühr erfolgt mit dem Zulassungsbescheid. Der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr ist spätestens vor Beginn des ersten Prüfungsteiles zu führen.
Prüfungsausschüsse
Die für die verschiedenen Studienbereiche zuständigen Prüfungsausschüsse und Ihre persönlichen Ansprechpartner für die Hochschulzugangsprüfung finden Sie hier:
Trägerhochschule
Universität Kassel
Mönchebergstraße 19
34109 Kassel
Ansprechpartner
Herr Bischoff
Tel.: (0561) 804 1964
c.bischoff(at)uni-kassel. de
oder
Herr Keim
Tel.: (0561) 804 2487
keim(at)uni-kassel. de
Trägerhochschule
Justus-Liebig Universität Gießen
Erwin- Stein-Gebäude
Goethestraße 58
35390 Gießen
Ansprechpartner
Studierendensekretariat
Tel.: (0641) 99 16400
Trägerhochschule
Philipps-Universität Marburg
Biegenstraße 10
35032 Marburg
Ansprechpartner
Studientelefon
Tel.: (06421) 28 22222
Trägerhochschule
Frankfurt University of Applied Sciences
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am Main
Ansprechpartner
Frau Fischer-Gerstemeier
Tel.: +49 69 1533-2517
fischer(at)abt-sb.fra-uas. de
Teilbereichsausschuss für Sozial- und Gesellschaftswissenschaften
Trägerhochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Studierendensekretariat
Frau Schulz
Postfach 111932
Ansprechpartner
Frau Schulz
Tel.: (069) 7987 980
angela.schulz(at)em.uni-frankfurt. de
Teilbereichsauschuss für Soziale Arbeit
Trägerhochschule
Frankfurt University of Applied Sciences
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am Main
Ansprechpartnerin
Frau Fischer-Gerstemeier
Tel.: +49 69 1533-2517
fischer(at)abt-sb.fra-uas. de
Trägerhochschule
Universität Kassel
Mönchebergstraße 19
34109 Kassel
Ansprechpartner
Herr Bischoff
Tel.: (0561) 804 1964
c.bischoff(at)uni-kassel. de
oder
Herr Keim
Tel.: (0561) 804 2487
keim(at)uni-kassel. de
Trägerhochschule
Hochschule Fulda
Marquardstraße 35
36039 Fulda
Ansprechpartner
Herr Feldermann
Tel.: (0661) 9640 9340
tim.feldermann(at)verw.hs-fulda. de
Trägerhochschule
Hochschule Darmstadt
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Ansprechpartner
Frau Götz
Tel.: (06151) 16 8938
karin.goetz(at)h-da. de
Teilbereichsausschuss für Maschinenbau
Trägerhochschule
TH Mittelhessen
Wiesenstraße 14
35390 Gießen
Ansprechpartner
Heidrun Aff und Alexandra Kunert
Tel.: (0641) 309 1311 oder 309 1315
bq(at)thm. de
Teilbereichsausschuss für Elektrotechnik
Trägerhochschule
Hochschule RheinMain
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden
Ansprechpartner
Tel.: (0611) 9495 1104
pruefungsamt(at)hs-rm. de
Teilbereichsausschuss für übrige ing. Studiengänge
Trägerhochschule
TU Darmstadt
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Ansprechpartner
Frau Götz
Tel.: (06151) 16 8938
karin.goetz(at)h-da. de
Teilbereichsausschuss für Mathematik und Informatik an Fachhochschulen
Trägerhochschule
TH Mittelhessen
Wiesenstraße 14
35390 Gießen
Ansprechpartner
Heidrun Aff und Alexandra Kunert
Tel.: (0641) 309 1311 oder 309 1315
bq(at)thm. de
Teilbereichsausschuss für übrige naturwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
Trägerhochschule
Hochschule Darmstadt
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Ansprechpartner
Frau Götz
Tel.: (06151) 16 8938
karin.goetz(at)h-da. de
Teilbereichsausschuss für alle Studienbereiche von Nr. 10 an Universitäten
Trägerhochschule
Philipps-Universität Marburg
Biegenstraße 10
35032 Marburg
Ansprechpartner
Studientelefon
Tel.: (06421) 28 22222
Trägerhochschule
Justus-Liebig Universität Gießen
Erwin- Stein-Gebäude
Goethestraße 58
35390 Gießen
Ansprechpartner
Studierendensekretariat
Tel.: (0641) 99 16400
Teilbereichsausschuss für Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin
Trägerhochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Studierendensekretariat
Frau Schulz
Postfach 111932
Ansprechpartner
Frau Schulz
Tel.: (069) 7987 980
angela.schulz(at)em.uni-frankfurt. de
Teilbereichsausschuss für Humanbiologie, Pharmazie
Trägerhochschule
Philipps-Universität Marburg
Biegenstraße 10
35032 Marburg
Ansprechpartner
Studientelefon
Tel.: (06421) 28 22222
Trägerhochschule
Justus-Liebig Universität Gießen
Erwin-Stein-Gebäude
Goethestraße 58
35390 Gießen
Ansprechpartner
Studierendensekretariat
Tel.: (0641) 99 16400
Trägerhochschule
TU Darmstadt
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Modellversuch für beruflich Qualifizierte
Wer darf im Modellversuch studieren?
Studieren dürfen Sie, wenn
- Sie einen mittleren Bildungsabschluss haben
- Sie eine mindestens dreijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (die Ausbildung muss auf 3 Jahre ausgelegt sein, wenn jemand die Ausbildung verkürzen konnte ist die Voraussetzung trotzdem erfüllt) und
- die Ausbildung mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser abgeschlossen haben (die Abschlussnote bezieht sich auf das Prüfungszeugnis und nicht auf das Berufsschulzeugnis).
Studienvereinbarung
Studieren im Modellversuch setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus. Die Studienvereinbarung zur Immatrikulation im Modellversuch wird bei Einschreibung zwischen der Hochschule und dem Studierenden geschlossen. In der Vereinbarung verpflichten sich die Studierenden, an den für die wissenschatfliche Begleitung und Evaluation des Modellversuchs erforderlichen Datenerhebungen und Befragungen regelmäßig mitzuwirken. Weiterhin verpflichten sich die Studierenden, im ersten Fachsemester des Studiums mindestens 18 oder im ersten Studienjahr 30 ECTS zu erbringen.
Wurden die vorgegebenen ECTS nicht in dem Zeitraum erworben, kann nach eingehender Beratung eine neue Studienvereinbarung aufgesetzt werden. Es erfolgt in keinem Fall eine sofortige Exmatrikulation. Bei wiederholter Nichteinhaltung der Verpflichtungen und der festgelegten Leistungsziele ist die Hochschule zur Exmatrikulation berechtigt, wenn nicht erwartet werden kann, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wird. Bei der Entscheidung über eine Exmatrikulation sind jedoch eine Erwerbstätigkeit, die Betreuung der Angehörigen, eine Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie vergleichbare Gründe zu berücksichtigen.